Carespektive Infothek

Gesetzliche Rahmenbedingungen eines „Altersversorgungswerkes“ für Privatschullehrer

Grundlage: Befreiung von der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung schafft § 6 Absatz 2 Nummer 2 des Sozialgesetzbuches VI:

Lehrer und Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen, deren Schulträger nach beamtenrechtlichen Grundsätzen eine Anwartschaft auf Versorgung im Alter, bei Invalidität sowie eine Hinterbliebenenrente vorsieht, können von der Versicherungspflicht zur Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) befreit werden.

Konzeption : Versorgungswerk + Zertifikat Zusagen in einer Versorgungsordnung

  • § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Sozialgesetzbuchs VI: Befreiung von gesetzlicher Rentenversicherungspflicht
  • Die Schule sagt den Lehrern eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu.
  • Die Anwartschaft des Lehrers wird über eine sogenannte Rückdeckungsversicherung eines privatrechtlich organisierten Lebensversicherers abgesichert. Die Beiträge hierzu werden alleine von der Schule gezahlt. Der Lehrer kann durch echten Bruttogehaltsverzicht zur Finanzierung variabel beitragen.

Voraussetzungen zum Versorgungswerk

  • Bei Befreiung von der Versicherungspflicht gewährt die Schule ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, eine solche Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen.
    • Grundlage dieser Pensions-oder Versorgungszusage gegenüber dem einzelnen Lehrer ist die Vereinbarung einer sogenannten Versorgungsordnung.
    • Sie regelt Leistungsumfang-und Höhe.
  • Versorgungsberechtigt sind Mitarbeiter, die bis zum Eintritt des Versorgungsfalles in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zur Schule stehen.

 

Versorgungsfähige Dienstzeit/Flexibilität

Arbeitgeberwechsel: Privatschule 2

 

Flexibilität für die Schule

  • Dieses über einen privatrechtlich organisierten Lebensversicherer rückgedeckte „Versorgungswerk“ kann von der Schule zu einem bestimmten Stichtag für alle künftigen neuen Mitarbeiter „geschlossen werden“. Die bestehenden Versorgungszusagen früherer Mitarbeiter bleiben aber bestehen und „laufen weiter“.
  • Die Einstellung oder Kürzung der Versorgung eines einzelnen Lehrers (für den bereits eine Versorgungszusage besteht) ist nur möglich, wenn sachliche Widerrufsgründe vorliegen (Rechtsprechung des BAG bzw. des BFH zu beachten!).

 

Flexibilität für den Lehrer

Sorge tragen

  • Scheidet ein Mitarbeiter aus den Diensten der Schule aus, bevor der Versicherungsfall eingetreten ist, so verfallen die Anwartschaften auf Versorgungsleistungen gemäß Versorgungsordnung von Anfang an nicht.
  • Bei Arbeitgeberwechsel kann die Zusage aus dem Versorgungswerk auf Antrag beim Kultusministerium durch die neue Schule übernommen werden.
    • Anwartschaften aus Versorgungszertifikaten werden dem
    • Arbeitnehmer nach Ablauf der ersten fünf Jahre jedes Jahr ausgestellt.
  • Der Mitarbeiter kann die Befreiung von der GRV jederzeit wieder beenden; ab diesem Zeitpunkt tritt wieder Versicherungspflicht in der GRV ein.

 

Finanzierung -Versorgungswerk

  • Die Anwartschaft des Lehrers wird über eine Rückdeckungsversicherung abgesichert. Die Beiträge hierzu werden von der Schule gezahlt.
  • Bei Berufsunfähigkeit des Mitarbeiters ist eine Beitragsbefreiung mitversichert, d.h. während dieser Zeit übernimmt der Lebensversicherer die Beiträge für die Rückdeckungsversicherung und die anderen Bausteine werden weiter finanziert.

 

Finanzierung durch „Spareffekte“

  • Aufgrund der Befreiung von der GRV-Pflicht sinkt das Brutto-Gehalt des Mitarbeiters mindestens um den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser Beitrag plus Arbeitgeberanteil werden frei.
  • Mit Absenkung des Bruttogehaltes vermindern sich ebenfalls bei gleichbleibendem Netto-Gehalt die Beiträge zur Kranken-, Pflege-und Arbeitslosenversicherung sowie die Lohnsteuer. Diese eingesparten Beiträge werden zur Finanzierung frei.
  • Als versorgungsfähiges Endgehalt, welches mit 65 Jahren zur Bemessung der Altersrente dient, kann dieses abgesenkte Bruttogehalt herangezogen werden, so dass auch die Bezugsgröße selbst reduziert wird.

 

Vorteile des Versorgungskonzeptes

  • Mögliche Spareffekte für den Arbeitgeber durch den Austritt des Arbeitnehmers aus der GRV.
  • Kapitaldeckung der Versorgungsanwartschaften.
  • Überschußabhängige Leistungen aus Rückdeckungsversicherung + Versorgungszertifikaten können die Zusagen für Leistungen aus der GRV übertreffen.
  • Beiträge der neuen Versorgung sind im Gegensatz zu den Entwicklungen im Rahmen der GRV besser kalkulierbar.
  • Im Gegensatz zur GRV können auch eingetragene Lebenspartner als Hinterbliebene begünstigt werden.
  • Übernahme sozialer Verantwortung gegenüber den Mitarbeitern (Mitarbeiterbindung und Imagegewinn).

Dienstleistungsangebot von Carespektive:

Allgemeine Beratung

  • Muster-Versorgungsordnung zur Vorlage beim Kultusministerium
  • Muster einer arbeitsrechtlichen Zusatzvereinbarung
  • Bitte beachten (!): solche Unterlagen ersetzen für den konkreten Einzelfall keine Rechtsberatung. Es besteht daher keine Gewähr zur abschließenden Rechtsgültigkeit.
  • allgemeine Unterstützung beim Genehmigungsverfahren
  • allgemeine Informationen zu arbeitsrechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang

Laufende Betreuung

• Laufende Verwaltung der Rückdeckungsversicherung

–jährliche Standmitteilungen
– Anpassung der Rückdeckungsversicherung bei Änderung der für die Ermittlung der Versorgungsanspruchs zugrunde liegende Daten
(z.B. Gehaltsänderungen, Aufnahme einer Teilzeittätigkeit, Beginn einer Elternzeit, etc.) wichtig: die Schule muss Änderung der Daten zeitnah der verwaltenden Stelle anzeigen
– Auszahlung der Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung an die Schule

Externer Gutachtenservice

  • Gutachten über Pensionsrückstellungen gemäß §6a EStG für die Steuerbilanz
  • Testat für den Pensionssicherungsverein (PSVaG)
  • laufende Aktualisierung von Versorgungsdaten
  • Mitteilung in Ausscheidefällen
  • allgemeine Informationen zu juristischen und versicherungsmathematischen Fragestellungen in diesem Zusammenhang

Zusammengefasst sind hier die Dienstleistungen, die bei Pensionszusagen aufgrund gesetzlicher Vorschriften regelmäßig benötigt werden.

Verwaltungshonorare

  • von der Schule sind Verwaltungshonorare zu entrichten
  • für alle drei „Dienstleistungsbausteine“
  • pro versorgungsberechtigten Lehrer pro Jahr
  • Das Verwaltungshonorar wird einmal jährlich gesondert von den monatlichen Beitragszahlungen für die Rückdeckungsversicherungen fällig.

Hinzu kommen die Beiträge zum Pensionssicherungsverein.

Die nächsten Schritte.......

  • Ermittlung der Anwartschaften für interessierte Lehrer
  • Ermittlung der Beiträge für die Rückdeckungsversicherungen
  • Antragstellung beim zuständigen Kultusministerium
  • Unterstützung der Schule durch Carespektive beim Genehmigungsverfahren

• Altersrente (in Versorgungsordnung zu formulieren)

– lebenslange monatliche Rente
– bei Vollendung des 65. Lebensjahrs
– und wenn kein Arbeitsentgelt mehr aus einem Arbeitsverhältnis mit der Schule bezogen wird
– vorgezogene Altersrente auf Antrag des Mitarbeiters: frühestens ab dem 60. Lebensjahr und wenn dem keine dienstlichen Interessen entgegen stehen sowie kein Arbeitsentgelt mehr bezogen wird, Kürzung des Anspruchs nach versicherungsmathematischen Grundsätzen

• Rente wegen Berufsunfähigkeit (in Versorgungsordnung zu formulieren)

– bei mindestens 50%iger Berufsunfähigkeit
– wenn der Mitarbeiter voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande ist seinen Beruf auszuüben und auch keine andere Tätigkeit ausübt, die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht
– Vorteile gegenüber der Erwerbsminderungsrente der GRV:
    • deutlich verkürzter Prognosezeitraum von nur 6 Monaten
  • abgestellt wird auf den zuletzt ausgeübten Beruf in seiner individuellen Ausprägung (Arbeitszeit, konkrete Teiltätigkeiten, deren Gewichtung, individuelles Tätigkeitsprofil)
  • Leistung bereits bei einem Grad von mindestens 50% Berufsunfähigkeit unter Berücksichtigung des individuellen Berufsbildes und Tätigkeitsprofils

• Hinterbliebenenrente für Witwen und Witwer (in Versorgungsordnung zu formulieren)

– lebenslange Hinterbliebenenrente
– auch bei Wiederverheiratung
– bei Vorliegen einer „Versorgungsehe“ gekürzte Leistung
– auch für eingetragene Lebenspartner
– Kapitalzahlung anstelle einer Hinterbliebenenrente:
  • bei Wiederverheiratung bzw. bei Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
  • nach der Auszahlung erlischt der Baustein

• Hinterbliebenenrente für Waisen (in Versorgungsordnung zu formulieren)

–für die Kinder monatliche Waisenrente
– gleich hohe Renten für Halb-und Vollwaisen
– als Kinder werden berücksichtigt: eheliche oder diesen rechtlich gleichgestellte Kinder
– der Anspruch besteht längstens
    • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • bei Berufsausbildung für die Dauer der Berufsausbildung, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
–übersteigen alle Waisenrenten und die fällige Witwen/Witwerrente zusammen die Altersrente, werden die Anteile der Waisen gleichmäßig gekürzt
  • einmalig zu zahlende Leistungen:
    • Bezüge für den Sterbemonat (in VO zu regeln)
      • den Erben eines verstorbenen Mitarbeiters verbleiben für den Sterbemonat das gezahlte Arbeitsgeld,
      • denen eines verstorbenen Versorgungsempfängers die gezahlte Rente
    • Sterbegeld (in VO zu regeln)
      • die Witwe eines verstorbenen Mitarbeiters bzw. der Witwer einer verstorbenen Mitarbeiterin erhält ein Sterbegeld (gilt auch für eingetragenen Lebenspartner)
      • das Sterbegeld wird in Höhe des Zweifachen des zuletzt bezogenen monatlichen Arbeitsentgeltes in einer Summe gezahlt
      • der Mitarbeiter muss im Zeitpunkt des Todes in einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Arbeitsentgelt gestanden haben

Die Höhe der Versorgung

  • Die Rentenhöhe wird auf der Grundlage des versorgungsfähigen Gehaltes und der versorgungsfähigen Beschäftigungszeit berechnet.
  • Das versorgungsfähige Gehalt ist der Durchschnitt der letzten zwölf Kalendermonate, die vor dem Eintritt des Versorgungsfalles gelegen haben bestehend aus Grundgehalt und individuellen Zulagen (auf der Grundlage der Gehaltsordnung).
    • Versorgungsfähig sind Dienstzeiten, während denen der Mitarbeiter unter Befreiung von der GRV-Pflicht bei der Schule angestellt war. Dies gilt z.B. nicht für Zeiten:
      • einer ehrenamtlichen Tätigkeit
      • Beurlaubung ohne Arbeitsentgeltanspruch und Beurlaubung, die nicht dienstlichen Interessen dient

Versorgungshöhe -Altersrente

  • Höhe der Altersrente: beträgt für jedes Jahr versorgungsfähiger Dienstzeit 1,79 % des versorgungsfähigen Gehaltes, insgesamt jedoch maximal 70% des versorgungsfähigen Gehaltes; die Mindestversorgungsrente beträgt 30% des versorgungsfähigen Gehalts.
    • Berufsunfähigkeitsrente:
        • entspricht der Höhe der Altersrente unter Berücksichtigung der
        • Besonderheiten bei den versorgungsfähigen Dienstzeiten (siehe Folie 17)
      • mit Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt die Überleitung in eine vorgezogene Altersrente
      • mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgt die Überleitung in die Altersrente

Versorgungshöhe -Hinterbliebene

• Höhe der Hinterbliebenenrenten für Witwen und Witwer:

• beträgt 60% der Rente, die der verstorbene Mitarbeiter zuletzt erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn an seinem Todestag die verminderte Altersrente in Anspruch genommen worden wäre.

• Höhe der Hinterbliebenenrenten für Waisen:

beträgt immer 20% der Rente, die der verstorbene Mitarbeiter zuletzt erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn an seinem Todestag die verminderte Altersrente in Anspruch genommen worden wäre

– keine Unterscheidung nach Voll-und Halbwaisen
–übersteigen alle Hinterbliebenenrenten zusammen den Betrag, der der Berechnung ihrer Rente zugrunde liegt, werden die Anteile der Waisen anteilig gekürzt

Vorbehalt bei Zukunftsaussagen

  • Soweit in dieser Ausarbeitung Prognosen oder Erwartungen geäußert werden oder Aussagen die Zukunft betreffen, können diese Aussagen mit bekannten und unbekannten Risiken und Ungewissheiten verbunden sein. Die tatsächlichen Ergebnisse und Entwicklungen können daher wesentlich von den geäußerten Erwartungen und Annahmen abweichen. Neben weiteren hier nicht aufgeführten Gründen ergeben sich eventuell Abweichungen aus Veränderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Lage und der Wettbewerbssituation.
  • Abweichungen können außerdem auch aus dem Ausmaß oder der Häufigkeit von Versicherungsfällen, Stornoraten, Sterblichkeits-und Krankheitsraten beziehungsweise tendenzen und, insbesondere im Bankbereich, aus der Ausfallrate von Kreditnehmern resultieren. Auch die Entwicklungen der Finanzmärkte und der Wechselkurse, sowie nationale und internationale Gesetzesänderungen, insbesondere hinsichtlich steuerlicher Regelungen, können entsprechenden Einfluss haben. Terroranschläge und deren Folgen können die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß von Abweichungen erhöhen. Es wird daher keine Verpflichtung übernommen Zukunftsaussagen zu aktualisieren.

Stand: 09/2005

 
 
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