Carespektive Infothek
Gesetzliche Rahmenbedingungen eines
„Altersversorgungswerkes“ für
Privatschullehrer
Grundlage: Befreiung von der Pflicht
zur gesetzlichen Rentenversicherung
schafft § 6 Absatz 2 Nummer 2 des
Sozialgesetzbuches VI:
Lehrer und Erzieher an
nicht-öffentlichen Schulen, deren
Schulträger nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen eine Anwartschaft auf
Versorgung im Alter, bei Invalidität
sowie eine Hinterbliebenenrente
vorsieht, können von der
Versicherungspflicht zur Gesetzlichen
Rentenversicherung (GRV) befreit werden.
Konzeption : Versorgungswerk +
Zertifikat Zusagen in einer
Versorgungsordnung
- § 6 Absatz 1 Nummer 2 des
Sozialgesetzbuchs VI: Befreiung von
gesetzlicher
Rentenversicherungspflicht
- Die Schule sagt den Lehrern eine
Versorgung nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen zu.
- Die Anwartschaft des Lehrers wird
über eine sogenannte
Rückdeckungsversicherung eines
privatrechtlich organisierten
Lebensversicherers abgesichert. Die
Beiträge hierzu werden alleine von der
Schule gezahlt. Der Lehrer kann durch
echten Bruttogehaltsverzicht zur
Finanzierung variabel beitragen.
Voraussetzungen zum Versorgungswerk
- Bei Befreiung von der
Versicherungspflicht gewährt die
Schule ihren Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern, eine solche Versorgung
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen.
- Grundlage dieser Pensions-oder
Versorgungszusage gegenüber dem
einzelnen Lehrer ist die
Vereinbarung einer sogenannten
Versorgungsordnung.
- Sie regelt Leistungsumfang-und
Höhe.
- Versorgungsberechtigt sind
Mitarbeiter, die bis zum Eintritt des
Versorgungsfalles in einem
ungekündigten Arbeitsverhältnis zur
Schule stehen.
Versorgungsfähige
Dienstzeit/Flexibilität
Arbeitgeberwechsel: Privatschule 2
Flexibilität für die Schule
- Dieses über einen privatrechtlich
organisierten Lebensversicherer
rückgedeckte „Versorgungswerk“ kann
von der Schule zu einem bestimmten
Stichtag für alle künftigen neuen
Mitarbeiter „geschlossen werden“. Die
bestehenden Versorgungszusagen
früherer Mitarbeiter bleiben aber
bestehen und „laufen weiter“.
- Die Einstellung oder Kürzung der
Versorgung eines einzelnen Lehrers
(für den bereits eine
Versorgungszusage besteht) ist nur
möglich, wenn sachliche
Widerrufsgründe vorliegen
(Rechtsprechung des BAG bzw. des BFH
zu beachten!).
Flexibilität für den Lehrer
Sorge tragen
- Scheidet ein Mitarbeiter aus den
Diensten der Schule aus, bevor der
Versicherungsfall eingetreten ist, so
verfallen die Anwartschaften auf
Versorgungsleistungen gemäß
Versorgungsordnung von Anfang an
nicht.
- Bei Arbeitgeberwechsel kann die
Zusage aus dem Versorgungswerk auf
Antrag beim Kultusministerium durch
die neue Schule übernommen werden.
- Anwartschaften aus
Versorgungszertifikaten werden dem
- Arbeitnehmer nach Ablauf der
ersten fünf Jahre jedes Jahr
ausgestellt.
- Der Mitarbeiter kann die Befreiung
von der GRV jederzeit wieder beenden;
ab diesem Zeitpunkt tritt wieder
Versicherungspflicht in der GRV ein.
Finanzierung -Versorgungswerk
- Die Anwartschaft des Lehrers wird
über eine Rückdeckungsversicherung
abgesichert. Die Beiträge hierzu
werden von der Schule gezahlt.
- Bei Berufsunfähigkeit des
Mitarbeiters ist eine
Beitragsbefreiung mitversichert, d.h.
während dieser Zeit übernimmt der
Lebensversicherer die Beiträge für die
Rückdeckungsversicherung und die
anderen Bausteine werden weiter
finanziert.
Finanzierung durch „Spareffekte“
- Aufgrund der Befreiung von der
GRV-Pflicht sinkt das Brutto-Gehalt
des Mitarbeiters mindestens um den
Beitrag zur gesetzlichen
Rentenversicherung. Dieser Beitrag
plus Arbeitgeberanteil werden frei.
- Mit Absenkung des Bruttogehaltes
vermindern sich ebenfalls bei
gleichbleibendem Netto-Gehalt die
Beiträge zur Kranken-, Pflege-und
Arbeitslosenversicherung sowie die
Lohnsteuer. Diese eingesparten
Beiträge werden zur Finanzierung frei.
- Als versorgungsfähiges Endgehalt,
welches mit 65 Jahren zur Bemessung
der Altersrente dient, kann dieses
abgesenkte Bruttogehalt herangezogen
werden, so dass auch die Bezugsgröße
selbst reduziert wird.
Vorteile des Versorgungskonzeptes
- Mögliche Spareffekte für den
Arbeitgeber durch den Austritt des
Arbeitnehmers aus der GRV.
- Kapitaldeckung der
Versorgungsanwartschaften.
- Überschußabhängige Leistungen aus
Rückdeckungsversicherung +
Versorgungszertifikaten können die
Zusagen für Leistungen aus der GRV
übertreffen.
- Beiträge der neuen Versorgung sind
im Gegensatz zu den Entwicklungen im
Rahmen der GRV besser kalkulierbar.
- Im Gegensatz zur GRV können auch
eingetragene Lebenspartner als
Hinterbliebene begünstigt werden.
- Übernahme sozialer Verantwortung
gegenüber den Mitarbeitern
(Mitarbeiterbindung und Imagegewinn).
Dienstleistungsangebot von
Carespektive:
Allgemeine Beratung
- Muster-Versorgungsordnung zur
Vorlage beim Kultusministerium
- Muster einer arbeitsrechtlichen
Zusatzvereinbarung
- Bitte beachten (!): solche
Unterlagen ersetzen für den konkreten
Einzelfall keine Rechtsberatung. Es
besteht daher keine Gewähr zur
abschließenden Rechtsgültigkeit.
- allgemeine Unterstützung beim
Genehmigungsverfahren
- allgemeine Informationen zu
arbeitsrechtlichen Fragen in diesem
Zusammenhang
Laufende Betreuung
• Laufende Verwaltung der
Rückdeckungsversicherung
- –jährliche
Standmitteilungen
- – Anpassung der
Rückdeckungsversicherung bei
Änderung der für die Ermittlung der
Versorgungsanspruchs zugrunde
liegende Daten
(z.B. Gehaltsänderungen, Aufnahme
einer Teilzeittätigkeit, Beginn einer
Elternzeit, etc.) wichtig: die Schule
muss Änderung der Daten zeitnah der
verwaltenden Stelle anzeigen
- – Auszahlung der
Leistungen aus der
Rückdeckungsversicherung an die Schule
Externer Gutachtenservice
- Gutachten über
Pensionsrückstellungen gemäß §6a EStG
für die Steuerbilanz
- Testat für den
Pensionssicherungsverein (PSVaG)
- laufende Aktualisierung von
Versorgungsdaten
- Mitteilung in Ausscheidefällen
- allgemeine Informationen zu
juristischen und
versicherungsmathematischen
Fragestellungen in diesem Zusammenhang
Zusammengefasst sind hier die
Dienstleistungen, die bei
Pensionszusagen aufgrund gesetzlicher
Vorschriften regelmäßig benötigt werden.
Verwaltungshonorare
- von der Schule sind
Verwaltungshonorare zu entrichten
- für alle drei
„Dienstleistungsbausteine“
- pro versorgungsberechtigten Lehrer
pro Jahr
- Das Verwaltungshonorar wird einmal
jährlich gesondert von den monatlichen
Beitragszahlungen für die
Rückdeckungsversicherungen fällig.
Hinzu kommen die Beiträge zum
Pensionssicherungsverein.
Die nächsten Schritte.......
- Ermittlung der Anwartschaften für
interessierte Lehrer
- Ermittlung der Beiträge für die
Rückdeckungsversicherungen
- Antragstellung beim zuständigen
Kultusministerium
- Unterstützung der Schule durch
Carespektive beim
Genehmigungsverfahren
• Altersrente (in Versorgungsordnung
zu formulieren)
-
– lebenslange monatliche Rente
-
– bei Vollendung des 65. Lebensjahrs
-
– und wenn kein Arbeitsentgelt mehr
aus einem Arbeitsverhältnis mit der
Schule bezogen wird
-
– vorgezogene Altersrente auf Antrag
des Mitarbeiters: frühestens ab dem
60. Lebensjahr und wenn dem keine
dienstlichen Interessen entgegen
stehen sowie kein Arbeitsentgelt mehr
bezogen wird, Kürzung des Anspruchs
nach versicherungsmathematischen
Grundsätzen
• Rente wegen Berufsunfähigkeit (in
Versorgungsordnung zu formulieren)
- – bei mindestens
50%iger Berufsunfähigkeit
- – wenn der
Mitarbeiter voraussichtlich 6 Monate
ununterbrochen infolge Krankheit,
Körperverletzung oder Kräfteverfalls,
die ärztlich nachzuweisen sind,
außerstande ist seinen Beruf auszuüben
und auch keine andere Tätigkeit
ausübt, die seiner bisherigen
Lebensstellung entspricht
- – Vorteile gegenüber der
Erwerbsminderungsrente der GRV:
- •
deutlich verkürzter
Prognosezeitraum von nur 6
Monaten
- abgestellt wird auf den
zuletzt ausgeübten Beruf in
seiner individuellen
Ausprägung (Arbeitszeit,
konkrete Teiltätigkeiten,
deren Gewichtung,
individuelles
Tätigkeitsprofil)
- Leistung bereits bei einem
Grad von mindestens 50%
Berufsunfähigkeit unter
Berücksichtigung des
individuellen Berufsbildes und
Tätigkeitsprofils
• Hinterbliebenenrente für Witwen und
Witwer (in Versorgungsordnung zu
formulieren)
-
– lebenslange Hinterbliebenenrente
-
– auch bei Wiederverheiratung
-
– bei Vorliegen einer „Versorgungsehe“
gekürzte Leistung
-
– auch für eingetragene Lebenspartner
- – Kapitalzahlung
anstelle einer Hinterbliebenenrente:
- bei Wiederverheiratung bzw. bei
Eingehen einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft
- nach der Auszahlung erlischt
der Baustein
• Hinterbliebenenrente für Waisen (in
Versorgungsordnung zu formulieren)
-
–für die Kinder monatliche Waisenrente
-
– gleich hohe Renten für Halb-und
Vollwaisen
-
– als Kinder werden berücksichtigt:
eheliche oder diesen rechtlich
gleichgestellte Kinder
- – der Anspruch
besteht längstens
- • bis
zur Vollendung des 18.
Lebensjahres
- bei Berufsausbildung für
die Dauer der
Berufsausbildung, längstens
bis zur Vollendung des 27.
Lebensjahres
-
–übersteigen alle Waisenrenten und die
fällige Witwen/Witwerrente zusammen
die Altersrente, werden die Anteile
der Waisen gleichmäßig gekürzt
- einmalig zu zahlende Leistungen:
- Bezüge für den Sterbemonat (in VO
zu regeln)
- den Erben eines verstorbenen
Mitarbeiters verbleiben für den
Sterbemonat das gezahlte
Arbeitsgeld,
- denen eines verstorbenen
Versorgungsempfängers die gezahlte
Rente
- Sterbegeld (in VO zu regeln)
- die Witwe eines verstorbenen
Mitarbeiters bzw. der Witwer einer
verstorbenen Mitarbeiterin erhält
ein Sterbegeld (gilt auch für
eingetragenen Lebenspartner)
- das Sterbegeld wird in Höhe des
Zweifachen des zuletzt bezogenen
monatlichen Arbeitsentgeltes in
einer Summe gezahlt
- der Mitarbeiter muss im
Zeitpunkt des Todes in einem
Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf
Arbeitsentgelt gestanden haben
Die Höhe der Versorgung
- Die Rentenhöhe wird auf der
Grundlage des versorgungsfähigen
Gehaltes und der versorgungsfähigen
Beschäftigungszeit berechnet.
- Das versorgungsfähige Gehalt ist
der Durchschnitt der letzten zwölf
Kalendermonate, die vor dem Eintritt
des Versorgungsfalles gelegen haben
bestehend aus Grundgehalt und
individuellen Zulagen (auf der
Grundlage der Gehaltsordnung).
- Versorgungsfähig sind
Dienstzeiten, während denen der
Mitarbeiter unter Befreiung von der
GRV-Pflicht bei der Schule
angestellt war. Dies gilt z.B. nicht
für Zeiten:
- einer ehrenamtlichen Tätigkeit
- Beurlaubung ohne
Arbeitsentgeltanspruch und
Beurlaubung, die nicht
dienstlichen Interessen dient
Versorgungshöhe -Altersrente
- Höhe der Altersrente: beträgt für
jedes Jahr versorgungsfähiger
Dienstzeit 1,79 % des
versorgungsfähigen Gehaltes, insgesamt
jedoch maximal 70% des
versorgungsfähigen Gehaltes; die
Mindestversorgungsrente beträgt 30%
des versorgungsfähigen Gehalts.
- Berufsunfähigkeitsrente:
- entspricht der Höhe der
Altersrente unter
Berücksichtigung der
- Besonderheiten bei den
versorgungsfähigen Dienstzeiten
(siehe Folie 17)
- mit Vollendung des 60.
Lebensjahres erfolgt die
Überleitung in eine vorgezogene
Altersrente
- mit Vollendung des 65.
Lebensjahres erfolgt die
Überleitung in die Altersrente
Versorgungshöhe -Hinterbliebene
• Höhe der Hinterbliebenenrenten für
Witwen und Witwer:
• beträgt 60% der Rente, die der
verstorbene Mitarbeiter zuletzt erhalten
hat oder hätte erhalten können, wenn an
seinem Todestag die verminderte
Altersrente in Anspruch genommen worden
wäre.
• Höhe der Hinterbliebenenrenten für
Waisen:
beträgt immer 20% der Rente, die der
verstorbene Mitarbeiter zuletzt erhalten
hat oder hätte erhalten können, wenn an
seinem Todestag die verminderte
Altersrente in Anspruch genommen worden
wäre
- – keine
Unterscheidung nach Voll-und
Halbwaisen
- –übersteigen alle
Hinterbliebenenrenten zusammen den
Betrag, der der Berechnung ihrer Rente
zugrunde liegt, werden die Anteile der
Waisen anteilig gekürzt
Vorbehalt bei Zukunftsaussagen
- Soweit in
dieser Ausarbeitung Prognosen oder
Erwartungen geäußert werden oder
Aussagen die Zukunft betreffen, können
diese Aussagen mit bekannten und
unbekannten Risiken und Ungewissheiten
verbunden sein. Die tatsächlichen
Ergebnisse und Entwicklungen können
daher wesentlich von den geäußerten
Erwartungen und Annahmen abweichen.
Neben weiteren hier nicht aufgeführten
Gründen ergeben sich eventuell
Abweichungen aus Veränderungen der
allgemeinen wirtschaftlichen Lage und
der Wettbewerbssituation.
-
Abweichungen können außerdem auch aus
dem Ausmaß oder der Häufigkeit von
Versicherungsfällen, Stornoraten,
Sterblichkeits-und Krankheitsraten
beziehungsweise tendenzen und,
insbesondere im Bankbereich, aus der
Ausfallrate von Kreditnehmern
resultieren. Auch die Entwicklungen
der Finanzmärkte und der Wechselkurse,
sowie nationale und internationale
Gesetzesänderungen, insbesondere
hinsichtlich steuerlicher Regelungen,
können entsprechenden Einfluss haben.
Terroranschläge und deren Folgen
können die Wahrscheinlichkeit und das
Ausmaß von Abweichungen erhöhen. Es
wird daher keine Verpflichtung
übernommen Zukunftsaussagen zu
aktualisieren.
Stand: 09/2005