Carespektive Infothek

BilMoG offenbart Situation der Zusatzversorgungskassen

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisdierung des Bilanzrechts (BilMoG); hier Auszüge aus der VKU/VDV-Stellungnahme

VKU und VDV begrüßen grundsätzlich das Bestreben der Bundesregierung, das bewährte HGB-Bilanzrecht beizubehalten und für den Wettbewerb mit den internationalen Rechnungslegungsstandards zu stärken.

Ungeachtet dessen enthält der Entwurf mit der geplanten Streichung des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EG-HGB eine Regelung, die insbesondere für Unternehmen der öffentlichen Hand, sowohl in privatrechtlicher Rechtsform als auch in der Organisationsform des Eigenbetriebs im Vergleich zu anderen Unternehmen aus unserer Sicht ungerechtfertigte negative Auswirkungen zur Folge haben wird.

Zudem möchten wir darauf hinweisen, dass infolge landesgesetzlicher Verweise auf das HGB auch kommunale Eigenbetriebe von den geplanten Änderungen betroffen sind, wodurch ggf. Änderungen der einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften erforderlich werden.

Gemäß Artikel 2 Nummer 2 des Referentenentwurfes eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) ist geplant, Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 EG-HGB aufzuheben. Durch die Streichung wird das bislang bestehende Passivierungswahlrecht für mittelbare Verpflichtungen aus einer Zusage für eine laufende Pension oder eine Anwartschaft auf eine Pension abgeschafft.

Das BilMoG ist nicht das richtige Instrument, um das Problem nicht kapitalgedeckter Versorgungsverpflichtungen bzw. -anwartschaften der öffentlichen Hand zu lösen. Die öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskassen haben das Problem bereits erkannt. Beginnend mit dem Jahr 2002 werden diese Kassen in das Kapitaldeckungsverfahren überführt; die bestehenden Deckungslücken werden sukzessive abgebaut. Es ist nicht gerechtfertigt, die enorme Herausforderung der Überführung der Zusatzversorgungskassen von Bund, Länder und Kommunen in die Kapitaldeckung noch zusätzlich mit Bilanzierungsproblemen zu befrachten. Das Wahlrecht des Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB sollte bestehen bleiben. Zumindest sollte für die solidarisch finanzierten Versorgungskassen im öffentlichen Bereich eine Ausnahme von der Passivierungspflicht vorgenommen werden.


 
 
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