Carespektive Infothek
BilMoG offenbart Situation der
Zusatzversorgungskassen
Referentenentwurf eines
Gesetzes zur Modernisdierung des
Bilanzrechts (BilMoG); hier Auszüge aus
der VKU/VDV-Stellungnahme
VKU und VDV begrüßen
grundsätzlich das Bestreben der
Bundesregierung, das bewährte
HGB-Bilanzrecht beizubehalten und für
den Wettbewerb mit den internationalen
Rechnungslegungsstandards zu stärken.
Ungeachtet dessen
enthält der Entwurf mit der geplanten
Streichung des Art. 28 Abs. 1 Satz 2
EG-HGB eine Regelung, die insbesondere
für Unternehmen der öffentlichen Hand,
sowohl in privatrechtlicher Rechtsform
als auch in der Organisationsform des
Eigenbetriebs im Vergleich zu anderen
Unternehmen aus unserer Sicht
ungerechtfertigte negative Auswirkungen
zur Folge haben wird.
Zudem möchten wir
darauf hinweisen, dass infolge
landesgesetzlicher Verweise auf das HGB
auch kommunale Eigenbetriebe von den
geplanten Änderungen betroffen sind,
wodurch ggf. Änderungen der
einschlägigen landesrechtlichen
Vorschriften erforderlich werden.
Gemäß Artikel 2 Nummer 2 des
Referentenentwurfes eines Gesetzes zur
Modernisierung des Bilanzrechts
(Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz -
BilMoG) ist geplant, Artikel 28 Abs. 1
Satz 2 EG-HGB aufzuheben. Durch die
Streichung wird das bislang bestehende
Passivierungswahlrecht für mittelbare
Verpflichtungen aus einer Zusage für
eine laufende Pension oder eine
Anwartschaft auf eine Pension
abgeschafft.
Das BilMoG ist nicht das richtige
Instrument, um das Problem nicht
kapitalgedeckter
Versorgungsverpflichtungen bzw.
-anwartschaften der öffentlichen Hand zu
lösen. Die öffentlich-rechtlichen
Zusatzversorgungskassen haben das
Problem bereits erkannt. Beginnend mit
dem Jahr 2002 werden diese Kassen in das
Kapitaldeckungsverfahren überführt; die
bestehenden Deckungslücken werden
sukzessive abgebaut. Es ist nicht
gerechtfertigt, die enorme
Herausforderung der Überführung der
Zusatzversorgungskassen von Bund, Länder
und Kommunen in die Kapitaldeckung noch
zusätzlich mit Bilanzierungsproblemen zu
befrachten. Das Wahlrecht des Artikel 28
Abs. 1 Satz 2 EGHGB sollte bestehen
bleiben. Zumindest sollte für die
solidarisch finanzierten
Versorgungskassen im öffentlichen
Bereich eine Ausnahme von der
Passivierungspflicht vorgenommen werden.