Carespektive Infothek

Finanzierung und Sicherung flexibler Arbeitszeitmodelle

Arbeitszeitkonten für Arbeitnehmer

Alle Arbeitnehmer haben im Rahmen des Gesetzes zur Flexibilisierung der Arbeitszeit das Recht, erbrachte Arbeitsleistung auf ein Zeitkonto gutzuschreiben. Zurzeit gibt es in über 70 Branchen tarifvertragliche Regelungen zu Arbeitszeitkonten.

In der Arbeitsorganisation haben daher die Zeitkonten der Arbeitnehmer einen festen Platz eingenommen. Flexiblere Möglichkeiten Mitarbeiter nach Auftragslage einzusetzen sowie Überstunden abzubauen verbessern auch die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen. Diese Flexibilisierung soll auch Erleichterungen im Berufs-und Familienleben ermöglichen. Auf Zeitwertkonten angesammelte Guthaben können für Weiterbildungen, Langzeiturlaube oder für die Gestaltung

eines flexiblen Altersrentenbeginns verwendet werden.

Vorteile für Arbeitnehmer

Vorteile für Arbeitgeber

  • Flexible Freiräume für private Auszeiten
  • Bedarfsgerechtere Steuerung von Arbeitszeiten
  • Sozialabgabenersparnis auch über 2008 hinaus
  • Begrenzung von Überstundenzuschlägen
  • Freistellungen sind mit Arbeitgeber frei vereinbar
  • Freistellungen sind mit Arbeitnehmer frei vereinbar
  • Entgeltumwandlung ist wie in BAV möglich
  • Flexible Wahl bei der Geldanlage der Wertguthaben
  • Umwandlung der Wertguthaben in BAV möglich
  • Garantieleistungen wie in BAV -ist nicht zwingend
  • nachgelagerte Besteuerung der Guthaben
  • Fachkräftebindung an das Unternehmen
  • Verschieben der Sozialabgaben in günstigere Zeiten
  • Auslagerung von Versorgungsverpflichtungen
  • Mitnahme der Wertguthaben bei Arbeitgeberwechsel
  • Outsourcing der Verwaltung an externe Dienstleister
  • Vererbbarkeit des angesparten Kapitals
 


Voraussetzungen für Arbeitszeitkonten:

Vorteile für Arbeitgeber

Bedarfsgerechtere Steuerung von Arbeitszeiten Begrenzung von Überstundenzuschlägen Freistellungen sind mit Arbeitnehmer frei vereinbar Flexible Wahl bei der Geldanlage der Wertguthaben Garantieleistungen wie in BAV -ist nicht zwingend Fachkräftebindung an das Unternehmen Auslagerung von Versorgungsverpflichtungen Outsourcing der Verwaltung an externe Dienstleister

Für die Einführung von Arbeitszeitwertkonten sind gesetzliche, tarif-, und einzelvertragliche sowie betriebliche Vereinbarungen maßgebend.

Im Arbeitszeitgesetz sind Grundnormen festgelegt, wie z. B. Höchstarbeitszeiten pro Tag. Mit dem sogenannten "Flexi-Gesetz" (Gesetz zur sozialversicherungsrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen) hat der Gesetzgeber eine Rechtsnorm aufgestellt, in deren Rahmen flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten wirtschaftlichen Handelns ermöglicht werden. Hier sind die Bedingungen genannt unter denen auch in Freistellungsphasen ein Beschäftigungsverhältnis besteht. Außerdem wird die Pflicht zur Beitragszahlung in der Sozialversicherung geregelt.

Geltende tarifvertragliche Standards zu Arbeitszeiten und Mindestentgelten sind aber einzuhalten. Arbeitnehmerrechte dürfen nicht unter diese Standards absinken. Tarifverträge sind bei der betrieblichen Ausgestaltung von Arbeitszeitkonten daher unbedingt einzuhalten.

Betriebsvereinbarungen können nur getroffen werden im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes. Diese sind immer den bestehenden Gesetzen und Tarifverträgen unterzuordnen. Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte hinsichtlich der Ausgestaltung sind ebenfalls zu beachten.

Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es?

Der Oberbegriff Arbeitszeitkonten bezeichnet Wertkonten und Zeitkonten. Bei Arbeitszeitkonten in Wertkonten geführt wird für jede Arbeitsstunde ein bestimmter Geldwert -entsprechend des individuellen Arbeitsentgeltes -dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Auf Zeitkonten werden die erfassten Überstunden heute mit den entsprechenden Zeitstunden in der Zukunft abgegolten. Vom Grundsatz her werden zwei Formen unterschieden:

Kurzzeitkonten
Langzeitkonten

Sie unterscheiden sich nach zeitlichem Horizont und ihrem Verwendungszweck:

 

Kurzzeitkonten

Auf Kurzzeitkonten wird ein kurzfristiger Ausgleichszeitraum erfasst -beispielsweise Gleitzeit-oder Jahresarbeitszeitkonten. Die dort angesammelten Zeiten werden von den Arbeitnehmern meist für einen Ausgleich bei Unterschreitung der täglichen Arbeitszeit verwendet.

Langzeitkonten

Hier werden längerfristige Zeit-oder Wertguthaben aufgebaut, die vereinbarungsgemäß zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer künftig für beliebige Freistellungszeiten (z. B. Sabbaticals) und Weiterbildungen zu nutzen sind. Somit werden bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses längerfristige Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit möglich.

Lebensarbeitszeitkonten

Die sog. Lebensarbeitszeitkonten sind meistens auf den Ruhestand hin ausgerichtet. In diesem Fall geht also die Freistellung in der Regel dem Ruhestandsbeginn bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses unmittelbar voraus.

Langzeit-oder Lebensarbeitszeitkonten können aber auch wie in der herkömmlichen Betrieblichen Alterversorgung genutzt werden, um durch arbeitnehmerfinanzierte Beiträge Wertguthaben aufzubauen. Diese allseits bekannte Entgeltumwandlung unterliegt im Wertkontenmodell keiner Höchstbegrenzung. So können z. B. Tantiemen oder/und Arbeitgeberzuschüsse in Wertkonten einfließen. Der Aufbau von Wertguthaben erfolgt steuer-und sozialabgabenfrei. Die Beitragspflicht zur Sozialversicherung wird also erst bei z. B. Freistellung fällig. Dies bringt sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber wie im folgenden Beispiel dargestellt finanzielle Vorteile mit sich:

Langzeitarbeitskonten die sich auf das Altersteilzeitgesetz beziehen waren bislang als spezielle Form der größte Teil solcher Arbeitszeitmodelle. Die hier angesammelten Guthaben werden zur Finanzierung von Altersteilzeit verwendet.

Altersteilzeitarbeit soll einen gleitenden Übergang von der Vollzeiterwerbstätigkeit in den Ruhestand ermöglichen. Die Bundesagentur für Arbeit fördert noch mit Leistungen im Altersteilzeitgesetz ältere Arbeitnehmer/innen, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres auf 50 % der Tarifarbeitszeit reduzieren -mindestens aber auf 18 Stunden -um damit Berufschancen für Auszubildende und Arbeitslose zu verbessern. Die reduzierte Arbeitszeit nach dem Altersteilzeitgesetz kann so aufgeteilt werden, dass die Durchschnittwochenarbeitszeit in einem Zeitraum von bis zu drei Jahren (tariflich verlängerbar auf 10 Jahre) erreicht wird.

Der Gesetzgebers hatte eine suggsessive Herabsetzung der Arbeitszeit im Altersteil-Zeitraum vorgesehen. In der Praxis hat sich allerdings das sogenannte Blockmodell durchgesetzt. Bei durchgehender Zahlung des Teilzeitentgeltes arbeiten die Beschäftigten im ersten Abschnitt der Altersteilzeitarbeit (Arbeitsphase) in Vollzeit weiter und werden anschließend im zweiten Abschnitt (Freistellungsphase) komplett von der Arbeit freigestellt.

Die Mitarbeiter bekommen in beiden Phasen hindurch das sog. Regelarbeitsentgelt, also das reduzierte Altersteilzeitentgelt ergänzt um den sog. Aufstockungsbetrag, der als spezieller Anreiz dient. Dieser ist vom Arbeitgeber während der gesamten Altersteilzeit, also sowohl in der Arbeits-als auch Freistellungsphase zu leisten.

Das dem Arbeitnehmer zukommende Regelarbeitsentgelt wird auf das in einem Monat entfallende, sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt abgestimmt. Der Höhe nach wird es auf die Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung (2005: 5.200 EUR West, 4.400 EUR Ost) beschränkt. Hier geht es vom Grundsatz her um die Hälfte des ehemaligen Vollzeitgehaltes. Zum Regelarbeitsentgelt gehören vermögenswirksame Leistungen, Prämien, regelmäßige Zuschläge sowie Sachbezüge.

Nicht laufend gezahlte Entgeltbestandteile, wie z. B. Sonderzahlungen werden bei der Ermittlung nicht berücksichtigt. Einmalzahlungen, die monatlich auch tatsächlich zu 1/12 ausgezahlt werden, erhöhen jedoch das Regelarbeitsentgelt. Dabei verlieren diese Zahlungen jedoch den Charakter als Einmalzahlung, wenn sie in zulässiger Art geleistet wurden.

Das Altersteilzeitentgelt oder die Beiträge zur Rentenversicherung können aufgestockt werden. Beide sind während der gesamten Altersteilzeit also sowohl in der Arbeits-als auch in der Freistellungsphase zu leisten.

a) Aufstockung des Altersteilzeitentgeltes

Der Arbeitgeber ist verpflichtet das Regelarbeitsentgelt um mindestens 20 Prozent aufzustocken. Davon unabhängig kann auch eine Aufstockung für Entgeltbestandteile erfolgen, die nicht zur Ermittlung des Regelarbeitsentgeltes herangezogen werden. Dieser Betrag ist steuer-und sozialabgabenfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt (Festsetzung des maßgeblichen Steuersatzes im Rahmen der Einkommensteuererklärung).

b) Aufstockung zur Rentenversicherung

Der Arbeitgeber leistet zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung aus mindestens 80 Prozent des Regelarbeitsentgeltes. Der Arbeitgeber trägt die Beträge dabei in voller Höhe, eine hälftige Beteiligung des Arbeitnehmers erfolgt hier nicht. Die Aufstockung zur Rentenversicherung ist begrenzt auf die Höhe der Beiträge, die sich aus der Differenz zwischen 90 Prozent der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung und dem Regelarbeitsentgelt ergeben.

Die Aufstockungsbeiträge sind allein vom Arbeitgeber zu leisten.

Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält ein Vollzeitentgelt von 4.500 EUR. Das Regelarbeitsentgelt beträgt 2.250 EUR. Der Aufstockungsbetrag beträgt 20 Prozent des Altersteilzeitentgeltes, also 450 EUR. Der Aufstockungsbetrag zur Rentenversicherung betrüge 80 Prozent des Regelarbeitsentgeltes, somit 351 EUR (19,5% von 1.800 EUR).

Insolvenzsicherung von Arbeitszeitkonten

Neben den Steigerungsraten von Beschäftigten mit Arbeitszeitkonten ist ein deutliches Anwachsen von Unternehmensinsolvenzen erkennbar. Um die Akzeptanz der Arbeitszeitflexibilisierung sicherzustellen, ist es wichtig, dass die Beschäftigten die Gewissheit haben, dass ihre über Jahre "angesparten" Ansprüche auch sicher sind.

Es entstehen in der Arbeitsphase häufig große Kontenbestände an Arbeitszeitguthaben, die nach § 7d SGB IV gegen Insolvenz geschützt werden müssen. Dieser gesetzliche Schutzbereich gilt jedoch nur für Langzeitkonten. Außerdem gilt dieser nur für Wertguthaben, die einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung das Dreifache der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen (2005: 7.245 EUR West / 6.090 EUR Ost) und einen Ausgleichszeitraum von 27 Monaten übersteigen. Abweichende Vereinbarungen zugunsten des Mitarbeiters können tarifvertraglich oder individualvertraglich vereinbart werden.

§ 8a des Altersteilzeitgesetzes, der seit 01.07.2004 gültig ist, regelt, dass für Altersteilzeitregelungen die ab 01.07.2004 vereinbart werden, die Insolvenzsicherungspflicht bereits mit Beginn der Altersteilzeit besteht. Dabei muss der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unmittelbar und mindestens halbjährlich mitteilen, welche Maßnahmen er zur Insolvenzsicherung getroffen hat.

Durch die Insolvenzsicherungspflicht muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass ein ausreichendes Kapital für den Arbeitnehmer, das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger im Insolvenzfall vorhanden ist.

Es sind verschiedene Insolvenzsicherungsmodelle möglich:

Sicherungsmodelle
Anlagemodelle

Die bekanntesten Sicherungsmodelle sind die Kautionsversicherung und das Bürgschaftsmodell.

Im Rahmen der Kautionsversicherung übernimmt eine Versicherungsgesellschaft gegenüber den Arbeitnehmern eine Bürgschaft für den Arbeitgeber und sichert damit die Arbeitszeitguthaben ab. Anstatt einer hundertprozentigen Hinterlegung des Guthabens ist in aller Regel eine Sicherheit in Höhe von zwanzig Prozent erforderlich. Die Kautionsversicherung wird für zwei Arten von Arbeitszeitkonten angeboten: für Zeitguthaben und Altersteilzeitkonten.

Bei dem Bürgschaftsmodell handelt es sich ebenfalls um eine unternehmensexterne Lösung. Der Insolvenzschutz erfolgt über eine Bürgschaftserklärung. Das Finanzinstitut schließt mit einem Arbeitgeber nach einer Bonitätsprüfung einen Avalkreditrahmenvertrag ab, auf dessen Grundlage Bürgschaften für die Arbeitnehmer/innen ausgelegt werden. In diesen Bürgschaften verpflichtet sich das Kreditinstitut, den Beschäftigten gegenüber für die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Arbeitszeitkonto einzustehen. Diese Form der Sicherung ist nur für Arbeitszeitkonten aus Altersteilzeitvereinbarungen geeignet, da bei Langzeit-oder Lebensarbeitszeitkonten die Bürgschaftssumme nicht kalkulierbar ist. Der Avalkredit wird auf die Kreditlinie des Unternehmens angerechnet.

Beide Sicherungsmodelle haben den Vorteil, dass kein Liquidationsabfluss beim Arbeitgeber zu erwarten ist. Sie dienen der reinen Insolvenzsicherung und sind nicht als Finanzierungsmodell gedacht.

Ein gemeinsamer Nachteil ist, dass beide Modelle nur für solvente Unternehmen in Frage kommen, da sie mit einer Bonitätsprüfung verbunden sind.

Die Anlagemodelle werden vor allem von größeren Versicherungsgesellschaften angeboten. Hierbei richten Betriebe Depotkonten bei dem Versicherer ein, wobei es je nach Anbieter die Möglichkeit gibt, für jeden Beschäftigten ein eigenes Konto einzurichten oder ein Globalkonto anzulegen, in dem die Ansprüche aus allen Arbeitszeitkonten angesammelt werden.

Die Anlagemodelle ermöglichen eine betriebswirtschaftliche Vorfinanzierung der Verpflichtung. Die Guthaben werden angesammelt. Eine Bonitätsprüfung ist bei dieser Form nicht nötig. Es entstehen keine Belastungen in der Kreditlinie des Unternehmens. Dies stellt Vorteile gegenüber den Sicherungsmodellen dar.

Bewährt haben sich die Anlagemodelle für Altersteilzeit, Langzeitkonten und Lebensarbeitszeitkonten. Es handelt sich um Modelle, bei denen beim Arbeitgeber ein hundertprozentiger Liquiditäts-abfluss erfolgt. Der Vorteil ist, dass die Verpflichtungen nicht nur gegen Insolvenz gesichert werden, sondern auch eine Vorfinanzierung stattfindet.

Besonders bewährt haben sich in der Praxis folgende zwei Modelle:

Zeitkontenrückdeckung mit Garantie
Zeitkontenrückdeckung mit Fonds

Die Zeitkontenrückdeckung mit Garantie ist ein Kapitalisierungsprodukt ohne Absicherung biometrischer Risiken. Bei diesem Sparprodukt werden regelmäßige Einzahlungen in variabler Höhe nach objektiven Ereignissen geleistet. Das Rückdeckungskapital auf dem Konto wird mit einem Garantiezins von derzeit 2,5 Prozent verzinst. Der Arbeitgeber schließt mit dem Versicherer einen Rahmenvertrag zur Zeitkontenrückdeckung mit Garantie ab. Innerhalb des Rahmenvertrags wird je Mitarbeiter ein Konto geführt, auf dem der Arbeitgeber Ansprüche des Arbeitnehmers rückdeckt. Der Arbeitgeber ist Inhaber dieses Kontos. Die angesammelten Mittel werden mit dem Garantiezins plus einem -analog der Lebensversicherung schwankungsarmen Überschussanteil, der abhängig von der Laufzeit ist, verzinst. Durch die Mindestverzinsung ist die Absicherung der Mitarbeiteransprüche unabhängig von Finanzmarktrisiken gewährleistet. Zum Schutz des Arbeitnehmers gegen Insolvenz wird das jeweilige Rückdeckungskapital in Höhe des Anspruchs an den Mitarbeiter verpfändet. Der Arbeitgeber kann bei längeren Freistellungsphasen unter Berücksichtigung des Pfandsrechts des Mitarbeiters über Mittel verfügen und daraus das Gehalt seines Mitarbeiters weiter zahlen. Spätestens mit Ablauf der für jedes Konto vereinbarten Laufzeit wird der verzinste Gesamtbetrag fällig.

Die Auszahlung des Rückdeckungskapitals erfolgt bei z. B. Ablauf, Insolvenz, Ausscheiden des Arbeitnehmers, Abbau von Überstunden, Tod des Arbeitnehmers o.ä. Das Rückdeckungskapital wird ganz oder teilweise ausgezahlt. Eine Übertragung des Rückdeckungskapitals auf andere Arbeitnehmer ist möglich.

Angeboten werden auch Zeitkontenrückdeckungen mit Fonds. Der Arbeitgeber erwirbt dabei Fondsanteile in Höhe der Mitarbeiteransprüche aus den Zeitkonten. Es erfolgt eine individuelle Depotführung für jeden Mitarbeiter. Kontoinhaber des Depots ist der Arbeitgeber. Der Insolvenzschutz der Mitarbeiteransprüche wird durch Verpfändungsvereinbarungen sichergestellt. Für die Abrechnung im Insolvenzfall schließt der Arbeitgeber einen Dienstleistungsvertrag mit dem Versicherer. Die Investmentfondsanteile können täglich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist veräußert werden. Die Auszahlung kann mittels eines Auszahlungsplans oder als Einmalbeitrag erfolgen. Hierbei ist das Pfandrecht des Arbeitnehmers zu beachten.

Wenn bei einer arbeitgeberseits erteilten Leistungszusage der Fonds aufgrund der Kapitalmarktsituation geringere Guthaben verzeichnet als der arbeitsrechtliche Anspruch des Arbeitnehmers ist zu prüfen in wie weit ein Nachfinanzierungsrisiko besteht. Es gibt allerdings die Möglichkeit als Gegenstand von Zusagen nicht Garantieleistungen zu bestimmen sondern die individuellen Beitragszahlungen auf Wertkontenebene.

Selbstverständlich kann alternativ das Modell des Ausgleichs von Mehrarbeit durch betriebliche Altersversorgung gewählt werden. Dabei arbeitet der Arbeitnehmer wie auch beim Zeitkontenmodell mehr als vertraglich vereinbart. Diese mehr geleisteten Stunden fließen direkt in die betriebliche Altersversorgung. Hierbei wird zum Beispiel ein monatlicher fixer Betrag oder ein jährlicher variabler Betrag in Beiträge für z. B. eine Pensionskasse verwendet. Die Ansprüche des Mitarbeiters sind insolvenzgeschützt.

Auch eine Kombination aus Zeitmodellen und betrieblicher Altersversorgung ist möglich. Hier kann eine regelmäßige Mehrarbeit in eine betriebliche Altersversorgung umgewandelt werden und die weiteren Stunden werden auf einem Langzeitkonto angespart.

Darüber hinaus ist eine Umwandlung von Wertguthaben in eine betriebliche Altersversorgung möglich. Für diese müssen jedoch folgende Voraussetzungen vorliegen:

die betriebliche Altersversorgung sieht weder eine Abfindung vor noch lässt sie diese zu

es werden Leistungen im Falle des Todes, der Invalidität oder/ und der Altersrente gewährt, wobei

zwingend der Ausscheidegrund mit abgesichert werden muss und

es ist nicht bereits im Zeitpunkt der Ansammlung des Wertguthaben vorhersehbar, dass eine Verwendung für eine Freistellung z. B. wegen der Höhe des Guthabens zeitlich nicht mehr realisierbar ist.

Zusammenfassend bedeutet dies, dass die Umwandlung von Wertguthaben in betriebliche Altersversorgung nur dann erfolgen kann, wenn absehbar ist, dass das Wertguthaben nicht mehr für eine Freistellung verwendet werden kann, also in der Regel erst beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis. Sieht die Flexibilisierungsregelung die Möglichkeit einer (laufenden) Umwandlung von Guthaben in betriebliche Altersversorgung während einer Phase vor, in der das Wertguthaben nicht für eine Freistellung verwendet werden kann, so dürfte dem Zeitkonto insgesamt die sozialversicherungsrechtliche Anerkennung versagt werden. Die Zuführungen zu dem Zeitkonto unterliegen dann insgesamt der Beitragspflicht.

Stand, Oktober 2005

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