Carespektive
Infothek
Zusatzaltersversorgung
– mit europaweiter Perspektive
Die
Zusatzaltersversorgung ist eine
brandaktuelle Thematik.
Privatpersonen, Behörden und
politische Entscheidungsträger widmen
sich derzeit intensiv und mit
Hochdruck der Frage der Zusatzrente.
Das Thema ruft große Verunsicherung
hervor, zumal sehr unterschiedliche
Zielsetzungen in einem
Spannungsverhältnis zueinander stehen.
Warum?
-
Die Arbeitnehmer
wollen ihren Lebensstandard auch
nach ihrem Eintritt in den
Ruhestand sichern.
-
Die Arbeitgeber
möchten ihren Angestellten
attraktive finanzielle
Arbeitsbedingungen anbieten,
gleichzeitig aber die Kosten eines
Systems kontrollieren, dessen
Verpflichtungen sich auf lange
Sicht als extrem kostspielig
erweisen können.
-
Die Behörden
müssen für die Aufrechterhaltung
der Kaufkraft der Staatsbürger und
die Konsolidierung der
öffentlichen Finanzen Sorge
tragen.
Der Finanzplatz
Luxemburg ist einer der europäischen
Marktführer auf diesem Gebiet. Ein
Zusatzrentensystem bietet im Rahmen
der privaten Vorsorge oder der
betrieblichen Altersversorgung eine
Reihe von äußerst attraktiven
Vorteilen. Nachstehend werden einige
der wichtigsten Faktoren erläutert,
die zur Weichenstellung für die
Einführung einer vorteilhaften
aktuellen Gesetzgebung beigetragen
haben:
Notwendigkeit
einer ausgewogenen Lösung
Seit geraumer Zeit
ist klar, dass die gesetzlichen
Zusatzaltersversorgungssysteme mit der
privaten Vorsorge ineinander greifen
müssen. Für derartige Initiativen
müssen jedoch Schutzmechanismen in
Form von Maßnahmen geschaffen werden,
die eine effiziente Implementierung
der Pensionsverpflichtungen und die
Äquivalenz von Beiträgen und
bedarfsorientierten Leistungen
sicherstellen. Für dieses Prinzip
herrscht mittlerweile ein Konsens,
obwohl die Suche nach einem perfekten
Gleichgewicht zwischen
Verhandlungsfreiheit und den
Anforderungen der Normen und
Kontrollmechanismen noch geraume Zeit
in Anspruch nehmen dürfte.
Die meisten
nationalen Gesetzgebungen umfassen
mittlerweile Vorschriften, welche
einerseits die Bedingungen der
Zusatzrentensysteme festlegen und
andererseits die Vorsorgeorganismen
wie Versicherungen oder Pensionsfonds
regulieren, die für die Verwaltung
dieser Alterversorgungslösungen
verantwortlich sind.
Erster
Regelkatalog
In das Rechtssystem
der Staaten wurde ein erster
Regelkatalog aufgenommen, der dessen
Konzept der sozialen Verantwortung der
Unternehmen und die wichtige Rolle der
Sozialversicherung und der privaten
Initiativen zum Ausdruck bringt. Es
handelt sich hierbei um die sozialen
und technischen Aspekte der
Altersvorsorgesysteme, d.h.
-
Regeln für die
Gewährung der Leistungen
-
spezifische
Steuergrundsätze für die
Abzugsfähigkeit von
Rentenbeiträgen und Besteuerung
der Leistungen
-
Bestimmungen für die
Finanzierung der Leistungen,
insbesondere Grenzen für die
Mindestfinanzierung, und
versicherungsmathema-tische
Verfahren für die Berechnung der
Leistungen
-
Zulassungsbedingungen
für die Verwaltungsorganismen.
Zweiter
Regelkatalog
Ein zweiter Regelkatalog
umfasst die Verwaltungsorganismen,
insbesondere aber:
-
ihre Gründung und
Zulassung
-
ihr Vermögen, das
den Verbindlichkeiten gegenüber
den Beitragszahlern entspricht
-
ihre Arbeitsmethoden
(Finanzausweise, Verwaltungs- und
versicherungsmathematische
Berichte, Rechnungslegung)
-
ihre Überwachung
durch die zuständigen
Aufsichtsgremien.
Dieses zweite
Regelwerk findet auf die betrieblichen
Altersvorsorgesysteme in der
Gerichtsbarkeit des Staates Anwendung,
in dem sie errichtet wurden,
unabhängig davon, ob die
Pensionsverpflichtungen der
Arbeitgeber in diesem Staat oder im
Ausland übernommen wurden.
Der
grenzüberschreitende Charakter der
betrieblichen Altersversorgung erhält
im aktuellen Kontext eine ganz neue
Dimension, denn eine wachsende Zahl
von Arbeitgebern, vor allem
international tätige Unternehmen,
streben eine Rationalisierung der
Finanzierung und Verwaltung ihrer
betrieblichen Altersversorgungssysteme
an.
Gesetzgebung
Diese internationale
Dimension der Altersvorsorge wurde vom
europäischen Gesetzgeber in der
Richtlinie 2003/41/EG vom 3. Juni 2003
über die Tätigkeiten und die
Beaufsichtigung von Einrichtungen der
betrieblichen Altersversorgung
verankert, die alle Bedingungen für
den freien Dienstleistungsverkehr in
Bezug auf die betriebliche
Altersversorgung festlegt.
Die gleiche Logik,
die zwischen den Bestimmungen für
Altersversorgungssysteme und den
Vorschriften für die Einrichtungen der
betrieblichen Altersversorgung
differenziert, veranlasste das
Großherzogtum 1999 zur Verabschiedung:
-
des Gesetzes vom
8. Juni 1999 über die
Zusatzaltersversorgungssysteme,
das die sozialen und steuerlichen
Bestimmungen für die Rentensysteme
festlegt
-
eines zweiten
Gesetzes ebenfalls vom 8. Juni
1999 über die beiden Rechtsformen
ASSEP und SEPCAV
(Altersvorsorge-Sparvereinigungen
(ASSEP)und (Altersvorsorge-
Spargesellschaften mit variablem
Anlagekapital (SEPCAV)), die auf
dem Investmentfondsprinzip
beruhen, insbesondere aber für die
Deckung der
Pensionsverpflichtungen von
Arbeitgebern vorgesehen sind.
Diese neuen
Instrumente sind in Luxemburg parallel
zu den traditionellen Pensionsfonds
verfügbar: Gemeinnützige Vereine,
Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit und Genossenschaften,
die als Gesellschaft mit beschränkter
Haftung gegründet werden. Ihre
Geschäftstätigkeit unterliegt dem
großherzoglichen Reglement vom 31.
August 2000.
Gemeinsamer
Bestimmungszweck dieser Rechtformen
ist die Vereinnahmung von Zahlungen
zum Aufbau von Zusatzrenten, die
anschließend in geeigneter Weise zu
verwalten sind, um die Auszahlung der
Leistungen zu garantieren:
-
unabhängig vom
Ort und Staat, in denen die
Arbeitgeber, welche die
betriebliche Alterversorgung
einrichten, ansässig sind
-
am Wohnsitz- oder
Arbeitsort der von den Leistungen
begünstigten Arbeitnehmer
-
im Einklang mit
den Rechtsgrundsätzen, denen diese
Pensionsverpflichtungen in dem
Staat, in dem sie übernommen
werden, unterliegen.
Jede dieser
Pensionsfondsarten kann eines oder
mehrere Alterversorgungssysteme
umfassen, auf Initiative mehrerer oder
eines Arbeitgeber(s), die(der) in
einem oder mehreren Staat(en) ansässig
sind(ist).
Belastung
für die Steuerzahler
In den meisten
europäischen Ländern ist die
Lebenserwartung beträchtlich
gestiegen. Gleichzeitig ist jedoch ein
deutlicher Rückgang der Geburtenrate
zu verzeichnen. Angesichts des
ungebrochenen Trends dieser
demografischen Entwicklung stellt die
Finanzierung des staatlichen
Altersicherungssystems die
Entscheidungsträger vor eine immer
schwierigere Aufgabe, da die
Steuerzahler die Renten ihrer
Zeitgenossen finanzieren. Doch wer
wird die Renten der jetzigen
Steuerzahler künftig finanzieren? Die
Suche nach geeigneten Lösungen ist
somit zu einer Priorität geworden.
Das Problem ist auf
die Tagesordnung der europäischen
Regierungen gerückt, die beginnen,
sich mit der Förderung der
betrieblichen Altersversorgung und, in
einem bestimmten Rahmen, auch der
privaten Vorsorge der Arbeitnehmer
auseinanderzusetzen. Die EU hat
unlängst eine Richtlinie über die
Altersvorsorge verabschiedet, die
einen einheitlichen Rahmen für die
Altersversorgung auf dem Gebiet der
Europäischen Union vorsieht.
Wie
rechtfertigt sich ein
luxemburgisches
Altersversorgungssystem?
Eine luxemburgische
Zusatzaltersversorgung ist aus
vielerlei Gründen höchst interessant:
-
soziale,
politische und wirtschaftliche
Stabilität Luxemburgs
-
vorteilhafte
Steuergesetzgebung
-
strenge
Überwachung durch die
Regulierungsbehörden
-
Know-how des
Finanzplatzes Luxemburg
Die luxemburgischen
Gewerbetreibenden des Finanzsektors
bieten ihren Privatkunden seit dem
Beginn der 60er Jahre internationale
Altersvorsorgeprodukte an. Auch die
Banken und Versicherungen haben eine
umfassende Expertise im Bereich der
betrieblichen Altersvorsorgeprodukte
für entsandte Arbeitnehmer erworben.
So war Luxemburg im Jahre 1999 das
erste europäische Land, das eine
Gesetzgebung über internationale
Pensionsfonds verabschiedete. Für
multinationale Unternehmen, die eine
Zusammenlegung (Pooling) ihrer
Versorgungszusagen für ihre
international tätigen Arbeitnehmer
anstreben, ist Luxemburg der Inbegriff
von Sicherheit. Luxemburgische
Pensionsfonds unterliegen der strengen
Überwachung durch die
Aufsichtsbehörden für den
Finanzsektor, die einen eindeutigen
Wettbewerbsvorteil darstellt. Die
Versorgungsanwärter eines
betrieblichen Altersversorgungssystems
sind je nach gewählter Rechtsform
(Altersvorsorge- Spargesellschaften
mit variablem Anlagekapital (SEPCAV)
und Altersvorsorge-Sparvereinigungen
(ASSEP) Aktionäre oder Gläubiger des
Pensionsfonds.
Attraktive
Gesetzgebung
Darüber hinaus sind
gemäß der luxemburgischen Gesetzgebung
auch Pensionstruststrukturen
(Treuhand) und Pooling-Vehikel für
Pensionsfonds in Form von
Investmentfonds (Fond commun de
placement, FCP) zulässig. Seit mehr
als 40 Jahren werden in Luxemburg
Investmentfonds aufgelegt. Luxemburg
verfügt somit über äußerst
entgegenkommende Gesetzesvorschriften
für internationale konzerneigene
Rückversicherungsgesellschaften.
Angesichts der Vielzahl
möglicher Rechtsstrukturen wird klar,
das Luxem- burg das europäische Land
mit den günstigsten Rahmenbedingungen
für paneuropäische und internationale
betriebliche Altersversorgungssysteme
darstellt.
Quelle:
Luxembourgforfinance – ein Infoportal
der ABBL (Luxemburger
Bankenvereinigung 2008)
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