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Zusatzaltersversorgung – mit europaweiter Perspektive

Die Zusatzaltersversorgung ist eine brandaktuelle Thematik. Privatpersonen, Behörden und politische Entscheidungsträger widmen sich derzeit intensiv und mit Hochdruck der Frage der Zusatzrente. Das Thema ruft große Verunsicherung hervor, zumal sehr unterschiedliche Zielsetzungen in einem Spannungsverhältnis zueinander stehen. Warum?

  • Die Arbeitnehmer wollen ihren Lebensstandard auch nach ihrem Eintritt in den Ruhestand sichern.

  • Die Arbeitgeber möchten ihren Angestellten attraktive finanzielle Arbeitsbedingungen anbieten, gleichzeitig aber die Kosten eines Systems kontrollieren, dessen Verpflichtungen sich auf lange Sicht als extrem kostspielig erweisen können.

  • Die Behörden müssen für die Aufrechterhaltung der Kaufkraft der Staatsbürger und die Konsolidierung der öffentlichen Finanzen Sorge tragen.

Der Finanzplatz Luxemburg ist einer der europäischen Marktführer auf diesem Gebiet. Ein Zusatzrentensystem bietet im Rahmen der privaten Vorsorge oder der betrieblichen Altersversorgung eine Reihe von äußerst attraktiven Vorteilen. Nachstehend werden einige der wichtigsten Faktoren erläutert, die zur Weichenstellung für die Einführung einer vorteilhaften aktuellen Gesetzgebung beigetragen haben:

  • Notwendigkeit einer ausgewogenen Lösung

  • Erster Regelkatalog

  • Zweiter Regelkatalog

  • Gesetzgebung

 Notwendigkeit einer ausgewogenen Lösung

Seit geraumer Zeit ist klar, dass die gesetzlichen Zusatzaltersversorgungssysteme mit der privaten Vorsorge ineinander greifen müssen. Für derartige Initiativen müssen jedoch Schutzmechanismen in Form von Maßnahmen geschaffen werden, die eine effiziente Implementierung der Pensionsverpflichtungen und die Äquivalenz von Beiträgen und bedarfsorientierten Leistungen sicherstellen. Für dieses Prinzip herrscht mittlerweile ein Konsens, obwohl die Suche nach einem perfekten Gleichgewicht zwischen Verhandlungsfreiheit und den Anforderungen der Normen und Kontrollmechanismen noch geraume Zeit in Anspruch nehmen dürfte.

Die meisten nationalen Gesetzgebungen umfassen mittlerweile Vorschriften, welche einerseits die Bedingungen der Zusatzrentensysteme festlegen und andererseits die Vorsorgeorganismen wie Versicherungen oder Pensionsfonds regulieren, die für die Verwaltung dieser Alterversorgungslösungen verantwortlich sind.

 Erster Regelkatalog

In das Rechtssystem der Staaten wurde ein erster Regelkatalog aufgenommen, der dessen Konzept der sozialen Verantwortung der Unternehmen und die wichtige Rolle der Sozialversicherung und der privaten Initiativen zum Ausdruck bringt. Es handelt sich hierbei um die sozialen und technischen Aspekte der Altersvorsorgesysteme, d.h.

  • Regeln für die Gewährung der Leistungen

  • spezifische Steuergrundsätze für die Abzugsfähigkeit von Rentenbeiträgen und Besteuerung der Leistungen

  • Bestimmungen für die Finanzierung der Leistungen, insbesondere Grenzen für die Mindestfinanzierung, und versicherungsmathema-tische Verfahren für die Berechnung der Leistungen

  • Zulassungsbedingungen für die Verwaltungsorganismen.

 Zweiter Regelkatalog

Ein zweiter Regelkatalog umfasst die Verwaltungsorganismen, insbesondere aber:

  • ihre Gründung und Zulassung

  • ihr Vermögen, das den Verbindlichkeiten gegenüber den Beitragszahlern entspricht

  • ihre Arbeitsmethoden (Finanzausweise, Verwaltungs- und versicherungsmathematische Berichte, Rechnungslegung)

  • ihre Überwachung durch die zuständigen Aufsichtsgremien.

Dieses zweite Regelwerk findet auf die betrieblichen Altersvorsorgesysteme in der Gerichtsbarkeit des Staates Anwendung, in dem sie errichtet wurden, unabhängig davon, ob die Pensionsverpflichtungen der Arbeitgeber in diesem Staat oder im Ausland übernommen wurden.

Der grenzüberschreitende Charakter der betrieblichen Altersversorgung erhält im aktuellen Kontext eine ganz neue Dimension, denn eine wachsende Zahl von Arbeitgebern, vor allem international tätige Unternehmen, streben eine Rationalisierung der Finanzierung und Verwaltung ihrer betrieblichen Altersversorgungssysteme an.

 Gesetzgebung

Diese internationale Dimension der Altersvorsorge wurde vom europäischen Gesetzgeber in der Richtlinie 2003/41/EG vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung verankert, die alle Bedingungen für den freien Dienstleistungsverkehr in Bezug auf die betriebliche Altersversorgung festlegt.

Die gleiche Logik, die zwischen den Bestimmungen für Altersversorgungssysteme und den Vorschriften für die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung differenziert, veranlasste das Großherzogtum 1999 zur Verabschiedung:

  • des Gesetzes vom 8. Juni 1999 über die Zusatzaltersversorgungssysteme, das die sozialen und steuerlichen Bestimmungen für die Rentensysteme festlegt

  • eines zweiten Gesetzes ebenfalls vom 8. Juni 1999 über die beiden Rechtsformen ASSEP und SEPCAV (Altersvorsorge-Sparvereinigungen (ASSEP)und (Altersvorsorge- Spargesellschaften mit variablem Anlagekapital (SEPCAV)), die auf dem Investmentfondsprinzip beruhen, insbesondere aber für die Deckung der Pensionsverpflichtungen von Arbeitgebern vorgesehen sind.

Diese neuen Instrumente sind in Luxemburg parallel zu den traditionellen Pensionsfonds verfügbar: Gemeinnützige Vereine, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Genossenschaften, die als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet werden. Ihre Geschäftstätigkeit unterliegt dem großherzoglichen Reglement vom 31. August 2000.

Gemeinsamer Bestimmungszweck dieser Rechtformen ist die Vereinnahmung von Zahlungen zum Aufbau von Zusatzrenten, die anschließend in geeigneter Weise zu verwalten sind, um die Auszahlung der Leistungen zu garantieren:

  • unabhängig vom Ort und Staat, in denen die Arbeitgeber, welche die betriebliche Alterversorgung einrichten, ansässig sind

  • am Wohnsitz- oder Arbeitsort der von den Leistungen begünstigten Arbeitnehmer

  • im Einklang mit den Rechtsgrundsätzen, denen diese Pensionsverpflichtungen in dem Staat, in dem sie übernommen werden, unterliegen.

Jede dieser Pensionsfondsarten kann eines oder mehrere Alterversorgungssysteme umfassen, auf Initiative mehrerer oder eines Arbeitgeber(s), die(der) in einem oder mehreren Staat(en) ansässig sind(ist).

 Belastung für die Steuerzahler

In den meisten europäischen Ländern ist die Lebenserwartung beträchtlich gestiegen. Gleichzeitig ist jedoch ein deutlicher Rückgang der Geburtenrate zu verzeichnen. Angesichts des ungebrochenen Trends dieser demografischen Entwicklung stellt die Finanzierung des staatlichen Altersicherungssystems die Entscheidungsträger vor eine immer schwierigere Aufgabe, da die Steuerzahler die Renten ihrer Zeitgenossen finanzieren. Doch wer wird die Renten der jetzigen Steuerzahler künftig finanzieren? Die Suche nach geeigneten Lösungen ist somit zu einer Priorität geworden.

Das Problem ist auf die Tagesordnung der europäischen Regierungen gerückt, die beginnen, sich mit der Förderung der betrieblichen Altersversorgung und, in einem bestimmten Rahmen, auch der privaten Vorsorge der Arbeitnehmer auseinanderzusetzen. Die EU hat unlängst eine Richtlinie über die Altersvorsorge verabschiedet, die einen einheitlichen Rahmen für die Altersversorgung auf dem Gebiet der Europäischen Union vorsieht.

 Wie rechtfertigt sich ein luxemburgisches Altersversorgungssystem?

Eine luxemburgische Zusatzaltersversorgung ist aus vielerlei Gründen höchst interessant:

  • soziale, politische und wirtschaftliche Stabilität Luxemburgs

  • vorteilhafte Steuergesetzgebung

  • strenge Überwachung durch die Regulierungsbehörden

  • Know-how des Finanzplatzes Luxemburg

Die luxemburgischen Gewerbetreibenden des Finanzsektors bieten ihren Privatkunden seit dem Beginn der 60er Jahre internationale Altersvorsorgeprodukte an. Auch die Banken und Versicherungen haben eine umfassende Expertise im Bereich der betrieblichen Altersvorsorgeprodukte für entsandte Arbeitnehmer erworben. So war Luxemburg im Jahre 1999 das erste europäische Land, das eine Gesetzgebung über internationale Pensionsfonds verabschiedete. Für multinationale Unternehmen, die eine Zusammenlegung (Pooling) ihrer Versorgungszusagen für ihre international tätigen Arbeitnehmer anstreben, ist Luxemburg der Inbegriff von Sicherheit. Luxemburgische Pensionsfonds unterliegen der strengen Überwachung durch die Aufsichtsbehörden für den Finanzsektor, die einen eindeutigen Wettbewerbsvorteil darstellt. Die Versorgungsanwärter eines betrieblichen Altersversorgungssystems sind je nach gewählter Rechtsform (Altersvorsorge- Spargesellschaften mit variablem Anlagekapital (SEPCAV) und Altersvorsorge-Sparvereinigungen (ASSEP) Aktionäre oder Gläubiger des Pensionsfonds.

 Attraktive Gesetzgebung

Darüber hinaus sind gemäß der luxemburgischen Gesetzgebung auch Pensionstruststrukturen (Treuhand) und Pooling-Vehikel für Pensionsfonds in Form von Investmentfonds (Fond commun de placement, FCP) zulässig. Seit mehr als 40 Jahren werden in Luxemburg Investmentfonds aufgelegt. Luxemburg verfügt somit über äußerst entgegenkommende Gesetzesvorschriften für internationale konzerneigene Rückversicherungsgesellschaften.

Angesichts der Vielzahl möglicher Rechtsstrukturen wird klar, das Luxem- burg das europäische Land mit den günstigsten Rahmenbedingungen
für paneuropäische und internationale betriebliche Altersversorgungssysteme darstellt.

Quelle: Luxembourgforfinance – ein Infoportal der ABBL (Luxemburger Bankenvereinigung 2008)

 


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