Vorsorgeaspekte zum Thema Zeitwertkonten

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Mehr Rechtssicherheit für Langzeitkonten

Zu dem heute vom Kabinett beschlossenen Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen ("Flexi II") erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Flexible Arbeitszeitregelungen sind Kennzeichen unserer modernen Arbeitswelt und für viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber unverzichtbar. Neben den traditionellen Überstunden- und Gleitzeitkonten haben sich seit 1998 zunehmend auch Modelle etabliert, bei denen angesparte Arbeitszeit oder angespartes Arbeitsentgelt für längerfristige Freistellungen von der Arbeit verwendet werden können. Immer mehr Beschäftigte lassen sich angespartes Arbeitsengelt in längeren Freistellungsphasen auszahlen. Mit den im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen werden diese Langzeitkonten attraktiver gemacht und Rechtsunsicherheiten beseitigt. Dies soll zu einer weiteren Verbreitung von Langzeitkonten und damit verbundenen Freistellungsphasen führen.

Besonders hervorzuheben ist dabei der deutlich verbesserte Insolvenzschutz von Wertguthaben. Eine weitere Änderung ist die Einführung einer begrenzten Mitnahmemöglichkeit von Langzeitkonten, wenn Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz wechseln. Darüber hinaus wird zukünftig die gesetzliche Definition der Wertguthaben klarer als bisher gefasst.

Beschäftigte können mit den Langzeitkonten die unterschiedlichsten Freistellungen im Erwerbsverlauf organisieren. Qualifizierung und Weiterbildung, Kinderbetreuung und Pflege, der Übergang in die Altersrente, das Aufstocken von Teilzeitentgelt oder ein "Sabbatical" sind nur einige der zahlreichen Möglichkeiten. Dabei wird der Verwendungszweck von Wertguthaben im Gesetz zukünftig in besonderer Weise auf die Nutzung von gesetzlichen Freistellungsansprüchen wie etwa bei Pflegezeit oder Elternzeit fokussiert. Damit kann ein Beschäftigter beispielsweise die bei seinem Arbeitgeber beantragte Pflegezeit finanziell mit dem Wertguthaben überbrücken, da sein Lohn oder Gehalt in dieser Zeit meist entfällt.

Ein erster Anlauf für ein solches Gesetz wurde im Bündnis für Arbeit in der Zeit der Vorgängerregierung unternommen. Nun setzt die Bundesregierung eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag von 2005 um. Es ist erfreulich, dass nach jahrelangen Gesprächen mit den Sozialpartnern ein für Arbeitnehmer und Arbeitgeber attraktiver Weg gefunden wurde, Flexibilität und Sicherheit auf dem Arbeitsmarkt miteinander zu verbinden.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, 13.08.2008

Anspruch der Arbeitnehmer auf
Einrichtung von Arbeitszeitkonten

Die Finanzierungsgrundlagen des Alterssicherungssystems verändern sich mit beachtlichem Tempo. Die gesetzliche Rentenversicherung steuert in Zukunft nur noch etwa 43 % des letzten Einkommens zur Alterssicherung bei. – Die verbleibenden 57 % müssen von den Arbeitnehmern in Zukunft selbst fi­nanziert werden. Hinzu kommt, dass das Renteneintrittsalter auf das 67. Lebensjahr vorverlagert wird. Verkürzt kann man sagen: Der Ruhestand beginnt später und die Finanzierung wird in großem Umfang auf den Bürger zurückverlagert.

Damit ist der Bürger in erheblichem Maße für seine Alterssicherung selbst verantwortlich. Damit der Bürger seine Selbstverantwortung im Sinne einer nachhaltigen und auskömmlichen Altersvorsorge wahrnehmen kann, muss der Staat die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Verfügung stellen, die gebraucht werden, um dieses Ziel erreichen zu können. Die Gewährleistungsfunktion des modernen Staates impliziert also das Zurverfügungstellen effektiven Rechtsschutzes.

Die in unserer Verfassung enthaltenen objektiv-rechtlichen Schutzaufträge verpflichten Gesetzgeber, Verwaltung und Rechtsprechung Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Bürger die von ihnen ge­forderte selbstverantwortete Altersvorsorge angemessen und kostengünstig erreichen können. Das entspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes, das den Gedanken des objektiv-rechtlichen Schutzauftrags des Gesetzgebers erstmals im Urteil vom 26. Juli 2005 (1 BvR 80/95) entwickelt hat. Das Gericht hat am 06.12.2005 (1BvR 1905/02) ergänzend darauf hingewiesen, dass dem Verfassungsrecht eine privatrechtsgestaltende Funktion zum Ausgleich struktureller Störungen des Verhandlungsgleichgewichts (strukturelle Unterlegenheit) zukomme. Daraus ergibt sich, dass der vom Zivil- und Arbeitsrecht den Bürgern eingeräumte Gestaltungsspielraum größer und flexibler werden muss, weil dies zur Erreichung einer angemessenen und nachhaltigen Altersvorsorge erforderlich ist.

Da ein Bürger sich nicht mehr auf die Wohltaten des umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversiche­rungssystems verlassen kann, muss er in Zukunft privat für seine Alterssicherung sorgen. Dabei muss er einige Unsicherheiten mit in Betracht ziehen. Er weiß z.B. nicht, wie sein Gesundheitszustand kurz vor Erreichen der Altersgrenze sein wird. Er weiß auch nicht, ob man seine Leistungen, die er heute erbringt, in der Zukunft noch in gleicher Weise nachfragen wird. Aus diesen zwei wichtigsten Unsicherheiten (Gesundheitszustand/Arbeitsmarkt) folgt für den Bürger die Notwendigkeit, einerseits Kapital anzusparen und andererseits Arbeitszeit anzusparen. Der zweite Aspekt ist verhältnismäßig neu, wird aber zunehmend von den Tarifparteien und den politischen Entscheidern begriffen.

Verbindet man den Gedanken der selbstverantworteten Alterssicherung durch den Bürger mit dem Gedanken des objekt-rechtlichen Schutzauftrages des Staates, so ergibt sich daraus der Anspruch des Arbeitnehmers auf Vorhaltung von Arbeitszeitkonten neben seinem Anspruch auf Vorhaltung eines Systems zur Entgeltumwandlung nach dem Betriebsrentengesetz.

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Vorhaltung von Arbeitszeitkonten wurzelt im Sozialstaatsprinzip ebenso wie im Prinzip des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) durch die Ar­beitsgerichtsbarkeit. Der Staat verwirklicht den ihm obliegenden objektiv-rechtlichen Schutzauftrag gegenüber den Arbeitnehmern, indem die Arbeitgeber aus dem arbeitsrechtlichen Prinzip der Fürsorge und Treue auf der einen Seite die Entgeltumwandlung und auf der anderen. Seite Arbeitszeitkonten zur Verfügung stellen. Die Inanspruchnahme der Arbeitgeber zur Um- und Durchsetzung des staatlichen Schutzauftrages liegt an der Sachnähe, die der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer hat.

Der Arbeitgeber profitiert vom Arbeitnehmer unmittelbar – ohne ihn könnte er seine unternehmerischen Ziele nicht durchsetzen. Dafür stellt er dem Arbeitnehmer auf der einen Seite Lohn und auf der anderen Seite eine Reihe von ergänzenden Maßnahmen zur Verfügung, zu denen eine effektive und nachhaltige Sicherung im Alter gehört. Würde der Arbeitgeber diese ergänzenden alterssichernden Maßnahmen nicht übernehmen, so müssten die Arbeitnehmer selbst dafür sorgen, könnten folglich ihre Arbeitskraft nicht in dem Umfang den Arbeitgebern zur Verfügung stellen, wie diese es wünschen und nachfragen. Entgeltumwandlung und Arbeitszeitkonten bilden sozusagen immaterielle Lohnbestandteile, die zugleich Ausdruck des Äquivalenzprinzips des Arbeitsrechtes sind.

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung und Zurverf ügungstellung von Arbeitszeitkonten erweist sich damit als verfassungsimmanenter Bestandteil des Systems unserer mo­dernen Arbeitsverfassung und Gesellschaftsordnung. Im Normalfall werden sich die Tarifvertragsparteien um die Durchsetzung sowohl der Entgeltumwandlung als auch der Arbeitszeitkonten kümmern.

Vielfältig sind Arbeitszeitkonten auch heute schon Gegenstand von Tarifverträgen. Es besteht bei dieser Frage – ebenso wie bei der Entgeltumwandlung – allerdings keine tarifvertragsrechtliche Beliebigkeit. Tarifvertragsparteien, die weder für ein System der Entgeltumwandlung noch für Arbeitszeitkonten in angemessenem Umfang sorgen, können diese verfassungsimmanenten Ansprüche der Arbeitnehmer nicht aushebeln. Im tarifvertragsfreien Raum sind folglich die Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitszeitkonten vorzuhalten und die Entgeltumwandlung für jeden einzelnen Arbeit­nehmer auf arbeitsvertraglicher Grundlage zu ermöglichen.

Ansprüche dieser Art gibt es übrigens nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland. In einer Vielzahl von europäischen Ländern wird über Life-Cycle-Policies oder über Work-Life-Balance diskutiert und nachgedacht. Das in Belgien im Jahre 1985 eingeführte Career-Break-Modell ermöglicht es Be­schäftigten, eine zeitlich begrenzte reduzierte Arbeitzeit bis hin zur Freistellung zu realisieren. Ähnliche Modelle werden in den Niederlanden, in Norwegen, Schweden, Großbritannien oder Österreich diskutiert.

Auch im Rahmen der Europäischen Sozialcharta wird über Flexibilisierung der Arbeitswelt unter Zuhilfenahme von Arbeitszeitkonten nachgedacht. Den Sozialpartnern sollte klargemacht werden, dass es beim Nachdenken nicht bleiben kann. – Die Bürger müssen angesichts der demografischen Entwicklung und der biometrischen Risiken für ihre Alterssicherung weitgehend selbstverantwortlich sorgen und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben dafür zu sorgen, dass die rechtliche Rahmenordnung eine angemessene und nachhaltige Alterssicherung in einer Lebenszeit ermöglicht, in der man für spätere Unsicherheitslagen vorsorgen kann. Damit erweist sich der Anspruch der Arbeitnehmer auf Vorhaltung von Arbeitszeitkonten neben der Entgeltumwandlung auch als Ausdruck europäischer Grundwertungen

Quelle: nestor-Forschungsinstitut, Berlin, November 2006

Zur Diskussion um den Missbrauch von Arbeiszeitkonten für die bAV

Derzeit wird eine öffentliche Debatte geführt, welche die Zukunft des Modells „Arbeitszeitkonto“, so wie es im Moment funktioniert, in Frage stellt. Anstoß für diese Entwicklungen waren Berichte über Arbeitszeitkonten als sog. „6. Durchführungsweg“ oder „Königsweg“ der betrieblichen Altersvorsorge (bAV). Diese und ähnliche Abhandlungen beschrieben die Nutzungsmöglichkeiten von Arbeitszeitkonten sehr einseitig im Sinne der bAV und führten dazu deren Vorteile gegenüber der Entgeltumwandlung ins Feld.

Es ist grundsätzlich so, dass Arbeitszeitkontenguthaben in eine bAV umgewandelt werden können. Dies ist jedoch auf der anderen Seite an Voraussetzungen gebunden und nicht Hauptaufgabe des Instruments „Arbeitszeitkonto“. (§ 23b Abs. 3a SGB IV.)

Der Vorteil von Arbeitszeitkonten ist, dass Arbeitszeit bzw. ihr Gegenwert in Geld (Führung der Konten in Geld oder Zeit je nach Vereinbarung) lohnsteuer- und sozialabgabenfrei angespart werden kann. (§§ 23b Abs. 1 i.V.m. 23 SGB IV, § 11 Abs. 1, Satz 1 EStG (Zuflussprinzip).) Die Versteuerung und Verbeitragung erfolgt nachgelagert, d.h., dass lediglich in der Auszahlungsphase Lohnsteuern und Sozialbeiträge abzuführen sind. (sozusagen Stundung der SV-Beiträge.) Diese Förderung gibt es zur Zeit bei der bAV durch Entgeltumwandlung (in Grenzen) auch.

Die Pflicht zur Verbeitragung war zunächst ab dem Jahr 2009 vorgeschrieben. Nun hat der Gesetzgeber aber jüngst die Sozialabgabenfreiheit der Entgeltumwandlung auch über 2008 hinaus bis auf weiteres gesetzlich verankert. Technisch gesehen besteht kein Unterschied, ob man einen festen Betrag monatlich vom Arbeitslohn für die bAV einbehält (Entgeltumwandlung), oder, ob man monatlich Überstunden etc. auf ein Konto anspart (Arbeitszeitkonto).

In einem Abhängigkeitsverhältnis, so wie es für den Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber besteht, ist man an Betriebsvorgänge und Weisungen gebunden und hat kaum Freiräume, selbst für das eigene Fortkommen zu sorgen. Dazu kommt, dass in Zeiten flexibler Arbeitsverhältnisse und wirt­schaftlicher und sozialer Engpässe auf Seiten der Arbeitnehmer, Unternehmen und des Staates, Arbeitnehmer immer mehr und grundlegender selbst für ihre Zukunft und ihr Alter vorsorgen müssen. Arbeitszeitkonten wurden ursprünglich dafür konzipiert, Zeit oder liquide Mittel für Freistellungen (sog. Sabbaticals) oder auch für einen etwaigen Vorruhestand, Weiterbildungsmaßnahmen, die Familienpla­nung etc. anzusparen, ohne auf Arbeitsentgelt verzichten zu müssen. (Angespart werden Überstunden, Urlaubstage, Prämien u.s.w., die nicht zum laufenden Arbeitsentgelt gehören und damit regelmäßig nicht für den Konsum eingeplant sind.)

Der Gesetzgeber hat dabei die Möglichkeit eröffnet, das angesparte Guthaben für den Fall, dass man keine Möglichkeit mehr hat, es anderweitig zu verwenden, in die bAV zu überführen. Dieses müsste dann aber nach Art des bestehenden Kontenmodells vorgesehen (Rechtliche Standards aus dem ArbZG, Tarifverträgen mit Volumenobergrenzen etc. sind einzuhalten und schließen Arbeitzeitkontenvereinbarungen möglicherweise zum Teil oder gänzlich aus. Tarifverträge können jedoch Öffnungsklauseln für Arbeitszeitkontenmodelle enthalten.

Es gibt sog. Kurzzeit- und Langzeitkontenmodelle. Kurzzeitkonten sollen innerhalb relativ kurzer Fristen (oftmals ein bis zu wenigen Jahren oder als Gleitzeitkonto) oder Zeitlimits (bspw. 100 bis 500 Stunden) einen Ausgleich von Plus- und Minus-Stundensalden finden.

Langzeitkonten zielen auf eine längerfristige Ansparphase für Weiterbildungen oder Sabbaticals ab. Daneben gibt es Lebensarbeitszeitmodelle, die häufig mit Alterteilzeitregelungen verbunden sind. Um nur eine Auswahl zu nennen, bietet z.B. der Haustarif bei VW ein Lebensarbeitzeitmodell, weitere ähn­liche Modelle bieten die Continental AG mit ContiTIME, die Deutsche Bank AG, Airbus, SAP, die Sick AG, Daimler Chrysler, die Tarifverträge der IG BCE, Stahl NRW und Südwestmetall. Siemens und Bahlsen bieten Kurzzeitmodelle.) und als Option bei Vertragsschluss schriftlich berücksichtigt worden sein (§ 23b Abs. 3a SGB IV und BMF-Schreiben vom 17.11.2004: Die Vereinbarung muss getroffen werden, bevor Entgelt fällig wird; § 7 Abs. 1a SGB IV zur Schriftlichkeit.). Nur in diesem eng begrenz­ten Rahmen ist eine Überführung in die bAV möglich, in den anderen Fällen kommt es zu einem sog. Störfall (einer schädlichen Verwendung) und gesparte Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge sind nachzuzahlen. (§ 23b Abs. 2 und 3 SGB IV.)

Arbeitzeitkonten können auf relativ unbürokratische Weise wichtigen Problemen der heutigen Zeit entgegentreten.

Erwähnt seien in dem Zusammenhang die Schlagworte im aktuellen Koalitionsvertrag. (Gemeinsam für Deutschland – mit Mut und Menschlichkeit, Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 11.11.2005.) Hier sind unter anderem Titel wie „Zukunft ermöglichen – Familien und Kinder fördern“, „Bildung und Wissenschaft – Schlüssel zur Zukunft“ benannt. Diese Schwerpunkte in der Politik der Koalition kommen nicht von ungefähr, sie sind Konsequenz und notwendige Bestrebungen aus der gegenwärtigen demografischen Entwicklung in Deutschland.

Deutschland altert, der Nachwuchs fehlt. In einer Partnerschaft müssen aber oftmals beide Partner arbeiten, um den Lebensunterhalt zu sichern. Es fehlt also nicht nur an der Zeit für die Kindererziehung, sondern auch an Geld. Durch Arbeitszeitkonten könnte man in jungen Jahren durch Überstunden, nichtausgezahlte Prämien, nichtgenommene Urlaubstage u.s.w. liquide Mittel und auch Zeit ansparen. Das könnte die Familienplanung zumindest erleichtern.

Ein anderes Beispiel ist die auslaufende Altersteilzeitregelung (§ 16 AltTZG.), gekoppelt mit der Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre. Arbeitszeitkonten könnten durch das im Arbeitsleben angesparte Guthaben oder in sog. Blockmodellen (Die gesamte Altersteilzeit wird in zwei gleiche Blöcke geteilt. Eine Hälfte wird die volle Arbeitszeit bei reduziertem Entgelt geleistet. In der zweiten Hälfte wird dieses angesparte Guthaben ohne Arbeitsleistung aufgebraucht.) für Frei­stellungen unmittelbar vor dem Renteneintritt verwendet werden.

Auch die Bildung ist als Folge des demografischen Wandels Thema in der Tagespolitik. (Aus der OECD-Veröffentlichung „Bildung auf einen Blick“ - Wesentliche Aussagen in der Ausgabe 2006, S. 13: „Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und der sich immer schneller ändernden Arbeitswelt gewinnt auch die berufsbezogene Fort- und Weiterbildung an Bedeutung. Lebenslanges Lernen ist notwendig, um den sich ändernden Anforderungen gerecht werden zu können. Dabei ist neben der Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen an sich auch deren Umfang von entscheidender Bedeutung.“) Denn ein Mangel an Fachkräften besteht heute schon. Er wird sich sehr wahrscheinlich in den kommenden Jahren und Jahrzehnten noch verstärken und ungeahnte Auswirkungen auf unsere Wirtschaft haben.

Mit zuvor angesparten Zeitstunden für Lehrgänge und Prüfungstage oder Geld zur Begleichung der Kosten einer Weiterbildung ist der Arbeitnehmer unabhängiger vom Arbeitgeber.
Summiert man all die hier angeführten und die vielen weiteren Vorzüge von Arbeitzeitkonten, wäre es unverzeihlich, dieses Modell durch die Entkopplung von der bAV in der Versenkung verschwinden zu lassen. Denn wenn ein Arbeitnehmer über viele Arbeitsjahre so viel auf seinem Konto angespart hat, dass er es nicht mehr für eine sinnvolle und vom Gesetz vorrangig gewollte Maßnahme aufbrauchen kann, sollte es nur recht und billig sein, wenn dieser Arbeitnehmer dann sein Guthaben in die bAV überführen darf.

Quelle: nestor-Forschungsinstitut, Berlin, März 2007 – wg. Gesetzesänderung zur Entfristung der Abgabenfreiheit der Entgeltumwandlung ist der Beitrag von Carespektive aktualisiert, April 2008

 
 
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