Vorsorgeaspekte
zum Thema Zeitwertkonten
http://www.deutsche-zeitwert.de/index.php?id=zeitwertkonten-modelle0
Mehr Rechtssicherheit
für Langzeitkonten
Zu dem heute vom
Kabinett beschlossenen Gesetz zur
Verbesserung der Rahmenbedingungen für
die Absicherung flexibler
Arbeitszeitregelungen ("Flexi II")
erklärt das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales:
Flexible
Arbeitszeitregelungen sind Kennzeichen
unserer modernen Arbeitswelt und für
viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber
unverzichtbar. Neben den traditionellen
Überstunden- und Gleitzeitkonten haben
sich seit 1998 zunehmend auch Modelle
etabliert, bei denen angesparte
Arbeitszeit oder angespartes
Arbeitsentgelt für längerfristige
Freistellungen von der Arbeit verwendet
werden können. Immer mehr Beschäftigte
lassen sich angespartes Arbeitsengelt in
längeren Freistellungsphasen auszahlen.
Mit den im Gesetzentwurf vorgesehenen
Maßnahmen werden diese Langzeitkonten
attraktiver gemacht und
Rechtsunsicherheiten beseitigt. Dies
soll zu einer weiteren Verbreitung von
Langzeitkonten und damit verbundenen
Freistellungsphasen führen.
Besonders hervorzuheben
ist dabei der deutlich verbesserte
Insolvenzschutz von Wertguthaben. Eine
weitere Änderung ist die Einführung
einer begrenzten Mitnahmemöglichkeit von
Langzeitkonten, wenn Arbeitnehmer ihren
Arbeitsplatz wechseln. Darüber hinaus
wird zukünftig die gesetzliche
Definition der Wertguthaben klarer als
bisher gefasst.
Beschäftigte können mit
den Langzeitkonten die
unterschiedlichsten Freistellungen im
Erwerbsverlauf organisieren.
Qualifizierung und Weiterbildung,
Kinderbetreuung und Pflege, der Übergang
in die Altersrente, das Aufstocken von
Teilzeitentgelt oder ein "Sabbatical"
sind nur einige der zahlreichen
Möglichkeiten. Dabei wird der
Verwendungszweck von Wertguthaben im
Gesetz zukünftig in besonderer Weise auf
die Nutzung von gesetzlichen
Freistellungsansprüchen wie etwa bei
Pflegezeit oder Elternzeit fokussiert.
Damit kann ein Beschäftigter
beispielsweise die bei seinem
Arbeitgeber beantragte Pflegezeit
finanziell mit dem Wertguthaben
überbrücken, da sein Lohn oder Gehalt in
dieser Zeit meist entfällt.
Ein erster Anlauf für
ein solches Gesetz wurde im Bündnis für
Arbeit in der Zeit der
Vorgängerregierung unternommen. Nun
setzt die Bundesregierung eine
Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag
von 2005 um. Es ist erfreulich, dass
nach jahrelangen Gesprächen mit den
Sozialpartnern ein für Arbeitnehmer und
Arbeitgeber attraktiver Weg gefunden
wurde, Flexibilität und Sicherheit auf
dem Arbeitsmarkt miteinander zu
verbinden.
Quelle:
Pressemitteilung des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales, 13.08.2008
Anspruch der Arbeitnehmer
auf
Einrichtung von Arbeitszeitkonten
Die
Finanzierungsgrundlagen des
Alterssicherungssystems verändern sich
mit beachtlichem Tempo. Die gesetzliche
Rentenversicherung steuert in Zukunft
nur noch etwa 43 % des letzten
Einkommens zur Alterssicherung bei. –
Die verbleibenden 57 % müssen von den
Arbeitnehmern in Zukunft selbst
finanziert werden. Hinzu kommt, dass
das Renteneintrittsalter auf das 67.
Lebensjahr vorverlagert wird. Verkürzt
kann man sagen: Der Ruhestand beginnt
später und die Finanzierung wird in
großem Umfang auf den Bürger
zurückverlagert.
Damit ist der Bürger in
erheblichem Maße für seine
Alterssicherung selbst verantwortlich.
Damit der Bürger seine
Selbstverantwortung im Sinne einer
nachhaltigen und auskömmlichen
Altersvorsorge wahrnehmen kann, muss der
Staat die rechtlichen Rahmenbedingungen
zur Verfügung stellen, die gebraucht
werden, um dieses Ziel erreichen zu
können. Die Gewährleistungsfunktion des
modernen Staates impliziert also das
Zurverfügungstellen effektiven
Rechtsschutzes.
Die in unserer Verfassung
enthaltenen objektiv-rechtlichen
Schutzaufträge verpflichten Gesetzgeber,
Verwaltung und Rechtsprechung
Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die
Bürger die von ihnen geforderte
selbstverantwortete Altersvorsorge
angemessen und kostengünstig erreichen
können. Das entspricht den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichtes, das den
Gedanken des objektiv-rechtlichen
Schutzauftrags des Gesetzgebers erstmals
im Urteil vom 26. Juli 2005 (1 BvR
80/95) entwickelt hat. Das Gericht hat
am 06.12.2005 (1BvR 1905/02) ergänzend
darauf hingewiesen, dass dem
Verfassungsrecht eine
privatrechtsgestaltende Funktion zum
Ausgleich struktureller Störungen des
Verhandlungsgleichgewichts (strukturelle
Unterlegenheit) zukomme. Daraus ergibt
sich, dass der vom Zivil- und
Arbeitsrecht den Bürgern eingeräumte
Gestaltungsspielraum größer und
flexibler werden muss, weil dies zur
Erreichung einer angemessenen und
nachhaltigen Altersvorsorge erforderlich
ist.
Da ein Bürger sich nicht
mehr auf die Wohltaten des
umlagefinanzierten gesetzlichen
Rentenversicherungssystems verlassen
kann, muss er in Zukunft privat für
seine Alterssicherung sorgen. Dabei muss
er einige Unsicherheiten mit in Betracht
ziehen. Er weiß z.B. nicht, wie sein
Gesundheitszustand kurz vor Erreichen
der Altersgrenze sein wird. Er weiß auch
nicht, ob man seine Leistungen, die er
heute erbringt, in der Zukunft noch in
gleicher Weise nachfragen wird. Aus
diesen zwei wichtigsten Unsicherheiten
(Gesundheitszustand/Arbeitsmarkt) folgt
für den Bürger die Notwendigkeit,
einerseits Kapital anzusparen und
andererseits Arbeitszeit anzusparen. Der
zweite Aspekt ist verhältnismäßig neu,
wird aber zunehmend von den
Tarifparteien und den politischen
Entscheidern begriffen.
Verbindet man den Gedanken der
selbstverantworteten Alterssicherung
durch den Bürger mit dem Gedanken des
objekt-rechtlichen Schutzauftrages des
Staates, so ergibt sich daraus der
Anspruch des Arbeitnehmers auf
Vorhaltung von Arbeitszeitkonten neben
seinem Anspruch auf Vorhaltung eines
Systems zur Entgeltumwandlung nach dem
Betriebsrentengesetz.
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf
Vorhaltung von Arbeitszeitkonten wurzelt
im Sozialstaatsprinzip ebenso wie im
Prinzip des effektiven Rechtsschutzes
(Art. 19 Abs. 4 GG) durch die
Arbeitsgerichtsbarkeit. Der Staat
verwirklicht den ihm obliegenden
objektiv-rechtlichen Schutzauftrag
gegenüber den Arbeitnehmern, indem die
Arbeitgeber aus dem arbeitsrechtlichen
Prinzip der Fürsorge und Treue auf der
einen Seite die Entgeltumwandlung und
auf der anderen. Seite Arbeitszeitkonten
zur Verfügung stellen. Die
Inanspruchnahme der Arbeitgeber zur Um-
und Durchsetzung des staatlichen
Schutzauftrages liegt an der Sachnähe,
die der Arbeitgeber gegenüber dem
Arbeitnehmer hat.
Der Arbeitgeber profitiert
vom Arbeitnehmer unmittelbar – ohne ihn
könnte er seine unternehmerischen Ziele
nicht durchsetzen. Dafür stellt er dem
Arbeitnehmer auf der einen Seite Lohn
und auf der anderen Seite eine Reihe von
ergänzenden Maßnahmen zur Verfügung, zu
denen eine effektive und nachhaltige
Sicherung im Alter gehört. Würde der
Arbeitgeber diese ergänzenden
alterssichernden Maßnahmen nicht
übernehmen, so müssten die Arbeitnehmer
selbst dafür sorgen, könnten folglich
ihre Arbeitskraft nicht in dem Umfang
den Arbeitgebern zur Verfügung stellen,
wie diese es wünschen und nachfragen.
Entgeltumwandlung und Arbeitszeitkonten
bilden sozusagen immaterielle
Lohnbestandteile, die zugleich Ausdruck
des Äquivalenzprinzips des
Arbeitsrechtes sind.
Der Anspruch des
Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung und
Zurverf ügungstellung von
Arbeitszeitkonten erweist sich damit als
verfassungsimmanenter Bestandteil des
Systems unserer modernen
Arbeitsverfassung und
Gesellschaftsordnung. Im Normalfall
werden sich die Tarifvertragsparteien um
die Durchsetzung sowohl der
Entgeltumwandlung als auch der
Arbeitszeitkonten kümmern.
Vielfältig sind
Arbeitszeitkonten auch heute schon
Gegenstand von Tarifverträgen. Es
besteht bei dieser Frage – ebenso wie
bei der Entgeltumwandlung – allerdings
keine tarifvertragsrechtliche
Beliebigkeit. Tarifvertragsparteien, die
weder für ein System der
Entgeltumwandlung noch für
Arbeitszeitkonten in angemessenem Umfang
sorgen, können diese
verfassungsimmanenten Ansprüche der
Arbeitnehmer nicht aushebeln. Im
tarifvertragsfreien Raum sind folglich
die Arbeitgeber verpflichtet,
Arbeitszeitkonten vorzuhalten und die
Entgeltumwandlung für jeden einzelnen
Arbeitnehmer auf arbeitsvertraglicher
Grundlage zu ermöglichen.
Ansprüche dieser Art gibt
es übrigens nicht nur in der
Bundesrepublik Deutschland. In einer
Vielzahl von europäischen Ländern wird
über Life-Cycle-Policies oder über
Work-Life-Balance diskutiert und
nachgedacht. Das in Belgien im Jahre
1985 eingeführte Career-Break-Modell
ermöglicht es Beschäftigten, eine
zeitlich begrenzte reduzierte Arbeitzeit
bis hin zur Freistellung zu realisieren.
Ähnliche Modelle werden in den
Niederlanden, in Norwegen, Schweden,
Großbritannien oder Österreich
diskutiert.
Auch im Rahmen der Europäischen
Sozialcharta wird über Flexibilisierung
der Arbeitswelt unter Zuhilfenahme von
Arbeitszeitkonten nachgedacht. Den
Sozialpartnern sollte klargemacht
werden, dass es beim Nachdenken nicht
bleiben kann. – Die Bürger müssen
angesichts der demografischen
Entwicklung und der biometrischen
Risiken für ihre Alterssicherung
weitgehend selbstverantwortlich sorgen
und die Mitgliedstaaten der Europäischen
Union haben dafür zu sorgen, dass die
rechtliche Rahmenordnung eine
angemessene und nachhaltige
Alterssicherung in einer Lebenszeit
ermöglicht, in der man für spätere
Unsicherheitslagen vorsorgen kann. Damit
erweist sich der Anspruch der
Arbeitnehmer auf Vorhaltung von
Arbeitszeitkonten neben der
Entgeltumwandlung auch als Ausdruck
europäischer Grundwertungen
Quelle:
nestor-Forschungsinstitut, Berlin,
November 2006
Zur Diskussion um den
Missbrauch von Arbeiszeitkonten für die
bAV
Derzeit wird eine
öffentliche Debatte geführt, welche die
Zukunft des Modells „Arbeitszeitkonto“,
so wie es im Moment funktioniert, in
Frage stellt. Anstoß für diese
Entwicklungen waren Berichte über
Arbeitszeitkonten als sog. „6.
Durchführungsweg“ oder „Königsweg“ der
betrieblichen Altersvorsorge (bAV).
Diese und ähnliche Abhandlungen
beschrieben die Nutzungsmöglichkeiten
von Arbeitszeitkonten sehr einseitig im
Sinne der bAV und führten dazu deren
Vorteile gegenüber der Entgeltumwandlung
ins Feld.
Es ist grundsätzlich so,
dass Arbeitszeitkontenguthaben in eine
bAV umgewandelt werden können. Dies ist
jedoch auf der anderen Seite an
Voraussetzungen gebunden und nicht
Hauptaufgabe des Instruments
„Arbeitszeitkonto“. (§ 23b Abs. 3a SGB
IV.)
Der Vorteil von
Arbeitszeitkonten ist, dass Arbeitszeit
bzw. ihr Gegenwert in Geld (Führung der
Konten in Geld oder Zeit je nach
Vereinbarung) lohnsteuer- und
sozialabgabenfrei angespart werden kann.
(§§ 23b Abs. 1 i.V.m. 23 SGB IV, § 11
Abs. 1, Satz 1 EStG (Zuflussprinzip).)
Die Versteuerung und Verbeitragung
erfolgt nachgelagert, d.h., dass
lediglich in der Auszahlungsphase
Lohnsteuern und Sozialbeiträge
abzuführen sind. (sozusagen Stundung der
SV-Beiträge.) Diese Förderung gibt es
zur Zeit bei der bAV durch
Entgeltumwandlung (in Grenzen) auch.
Die Pflicht zur
Verbeitragung war zunächst ab dem Jahr
2009 vorgeschrieben. Nun hat der
Gesetzgeber aber jüngst die
Sozialabgabenfreiheit der
Entgeltumwandlung auch über 2008 hinaus
bis auf weiteres gesetzlich verankert.
Technisch gesehen besteht kein
Unterschied, ob man einen festen Betrag
monatlich vom Arbeitslohn für die bAV
einbehält (Entgeltumwandlung), oder, ob
man monatlich Überstunden etc. auf ein
Konto anspart (Arbeitszeitkonto).
In einem
Abhängigkeitsverhältnis, so wie es für
den Arbeitnehmer gegenüber seinem
Arbeitgeber besteht, ist man an
Betriebsvorgänge und Weisungen gebunden
und hat kaum Freiräume, selbst für das
eigene Fortkommen zu sorgen. Dazu kommt,
dass in Zeiten flexibler
Arbeitsverhältnisse und
wirtschaftlicher und sozialer Engpässe
auf Seiten der Arbeitnehmer, Unternehmen
und des Staates, Arbeitnehmer immer mehr
und grundlegender selbst für ihre
Zukunft und ihr Alter vorsorgen müssen.
Arbeitszeitkonten wurden ursprünglich
dafür konzipiert, Zeit oder liquide
Mittel für Freistellungen (sog.
Sabbaticals) oder auch für einen
etwaigen Vorruhestand,
Weiterbildungsmaßnahmen, die
Familienplanung etc. anzusparen, ohne
auf Arbeitsentgelt verzichten zu müssen.
(Angespart werden Überstunden,
Urlaubstage, Prämien u.s.w., die nicht
zum laufenden Arbeitsentgelt gehören und
damit regelmäßig nicht für den Konsum
eingeplant sind.)
Der Gesetzgeber hat dabei
die Möglichkeit eröffnet, das angesparte
Guthaben für den Fall, dass man keine
Möglichkeit mehr hat, es anderweitig zu
verwenden, in die bAV zu überführen.
Dieses müsste dann aber nach Art des
bestehenden Kontenmodells vorgesehen
(Rechtliche Standards aus dem ArbZG,
Tarifverträgen mit Volumenobergrenzen
etc. sind einzuhalten und schließen
Arbeitzeitkontenvereinbarungen
möglicherweise zum Teil oder gänzlich
aus. Tarifverträge können jedoch
Öffnungsklauseln für
Arbeitszeitkontenmodelle enthalten.
Es gibt sog. Kurzzeit- und
Langzeitkontenmodelle. Kurzzeitkonten
sollen innerhalb relativ kurzer Fristen
(oftmals ein bis zu wenigen Jahren oder
als Gleitzeitkonto) oder Zeitlimits
(bspw. 100 bis 500 Stunden) einen
Ausgleich von Plus- und
Minus-Stundensalden finden.
Langzeitkonten zielen auf
eine längerfristige Ansparphase für
Weiterbildungen oder Sabbaticals ab.
Daneben gibt es
Lebensarbeitszeitmodelle, die häufig mit
Alterteilzeitregelungen verbunden sind.
Um nur eine Auswahl zu nennen, bietet
z.B. der Haustarif bei VW ein
Lebensarbeitzeitmodell, weitere
ähnliche Modelle bieten die Continental
AG mit ContiTIME, die Deutsche Bank AG,
Airbus, SAP, die Sick AG, Daimler
Chrysler, die Tarifverträge der IG BCE,
Stahl NRW und Südwestmetall. Siemens und
Bahlsen bieten Kurzzeitmodelle.) und als
Option bei Vertragsschluss schriftlich
berücksichtigt worden sein (§ 23b Abs.
3a SGB IV und BMF-Schreiben vom
17.11.2004: Die Vereinbarung muss
getroffen werden, bevor Entgelt fällig
wird; § 7 Abs. 1a SGB IV zur
Schriftlichkeit.). Nur in diesem eng
begrenzten Rahmen ist eine Überführung
in die bAV möglich, in den anderen
Fällen kommt es zu einem sog. Störfall
(einer schädlichen Verwendung) und
gesparte Lohnsteuern und
Sozialversicherungsbeiträge sind
nachzuzahlen. (§ 23b Abs. 2 und 3 SGB
IV.)
Arbeitzeitkonten können
auf relativ unbürokratische Weise
wichtigen Problemen der heutigen Zeit
entgegentreten.
Erwähnt seien in dem
Zusammenhang die Schlagworte im
aktuellen Koalitionsvertrag. (Gemeinsam
für Deutschland – mit Mut und
Menschlichkeit, Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD vom
11.11.2005.) Hier sind unter anderem
Titel wie „Zukunft ermöglichen –
Familien und Kinder fördern“, „Bildung
und Wissenschaft – Schlüssel zur
Zukunft“ benannt. Diese Schwerpunkte in
der Politik der Koalition kommen nicht
von ungefähr, sie sind Konsequenz und
notwendige Bestrebungen aus der
gegenwärtigen demografischen Entwicklung
in Deutschland.
Deutschland altert, der
Nachwuchs fehlt. In einer Partnerschaft
müssen aber oftmals beide Partner
arbeiten, um den Lebensunterhalt zu
sichern. Es fehlt also nicht nur an der
Zeit für die Kindererziehung, sondern
auch an Geld. Durch Arbeitszeitkonten
könnte man in jungen Jahren durch
Überstunden, nichtausgezahlte Prämien,
nichtgenommene Urlaubstage u.s.w.
liquide Mittel und auch Zeit ansparen.
Das könnte die Familienplanung zumindest
erleichtern.
Ein anderes Beispiel ist
die auslaufende Altersteilzeitregelung
(§ 16 AltTZG.), gekoppelt mit der
Anhebung des Renteneintrittsalters auf
67 Jahre. Arbeitszeitkonten könnten
durch das im Arbeitsleben angesparte
Guthaben oder in sog. Blockmodellen (Die
gesamte Altersteilzeit wird in zwei
gleiche Blöcke geteilt. Eine Hälfte wird
die volle Arbeitszeit bei reduziertem
Entgelt geleistet. In der zweiten Hälfte
wird dieses angesparte Guthaben ohne
Arbeitsleistung aufgebraucht.) für
Freistellungen unmittelbar vor dem
Renteneintritt verwendet werden.
Auch die Bildung ist als
Folge des demografischen Wandels Thema
in der Tagespolitik. (Aus der
OECD-Veröffentlichung „Bildung auf einen
Blick“ - Wesentliche Aussagen in der
Ausgabe 2006, S. 13: „Vor dem
Hintergrund des demografischen Wandels
und der sich immer schneller ändernden
Arbeitswelt gewinnt auch die
berufsbezogene Fort- und Weiterbildung
an Bedeutung. Lebenslanges Lernen ist
notwendig, um den sich ändernden
Anforderungen gerecht werden zu können.
Dabei ist neben der Teilnahme an Fort-
und Weiterbildungen an sich auch deren
Umfang von entscheidender Bedeutung.“)
Denn ein Mangel an Fachkräften besteht
heute schon. Er wird sich sehr
wahrscheinlich in den kommenden Jahren
und Jahrzehnten noch verstärken und
ungeahnte Auswirkungen auf unsere
Wirtschaft haben.
Mit zuvor angesparten
Zeitstunden für Lehrgänge und
Prüfungstage oder Geld zur Begleichung
der Kosten einer Weiterbildung ist der
Arbeitnehmer unabhängiger vom
Arbeitgeber.
Summiert man all die hier angeführten
und die vielen weiteren Vorzüge von
Arbeitzeitkonten, wäre es unverzeihlich,
dieses Modell durch die Entkopplung von
der bAV in der Versenkung verschwinden
zu lassen. Denn wenn ein Arbeitnehmer
über viele Arbeitsjahre so viel auf
seinem Konto angespart hat, dass er es
nicht mehr für eine sinnvolle und vom
Gesetz vorrangig gewollte Maßnahme
aufbrauchen kann, sollte es nur recht
und billig sein, wenn dieser
Arbeitnehmer dann sein Guthaben in die
bAV überführen darf.
Quelle:
nestor-Forschungsinstitut, Berlin, März
2007 – wg. Gesetzesänderung zur
Entfristung der Abgabenfreiheit der
Entgeltumwandlung ist der Beitrag von
Carespektive aktualisiert, April 2008